Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der F E, zuletzt in H, vertreten durch Mag. Markus Mayer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015, Zl. W184 2103307-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag der aus dem Kosovo stammenden Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags Ungarn zuständig sei und es wurde die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision legte das Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration vom 6. August 2015 vor, der zufolge die Revisionswerberin am 4. August 2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist sei.
Der Vertreter der Revisionswerberin nahm dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht Stellung.
Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben(vgl. zum Ganzen aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 11. November 2008, Zlen. 2007/19/0455, 0747 bis 0477).
Wien, am 21. Oktober 2015
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