Rückverweise
L516 2296160-1/16E
L516 2296159-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, 1374813409-232236781 (protokolliert zu L516 2296160-1), sowie 2.) XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, 1374813605-232236803 (protokolliert zu L516 2296159-1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und diesem wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und diesem wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn des Zweitbeschwerdeführers. Beide sind syrische Staatsangehörige und stellten am 25.10.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden diese Anträge jeweils (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Das BFA erteilte jeweils unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinschaftliche Beschwerde. Die Bescheide werden zur Gänze angefochten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführer am 16.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welche die Beschwerdeführer mit ihrer jeweiligen Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes]
1.1 Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer führen in Österreich jeweils den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie sind syrische Staatsangehöriger, gehören der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität steht fest. (zum Erstbeschwerdeführer EV 24.04.2024 S 3, zum Zweitbeschwerdeführer EV 24.04.2024 S 2; Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der im Original vorgelegten Reisepässe (siehe zum Erstbeschwerdeführer OZ 8; zum Zweitbeschwerdeführer OZ 5)
Der Heimatort der Beschwerdeführer ist der XXXX im Distrikt Azaz in der Provinz Aleppo. (zum Erstbeschwerdeführer EV 24.04.2024 S 3, zum Zweitbeschwerdeführer EV 24.04.2024 S 3)
Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und Vater von 4 Kindern. Der Zweitbeschwerdeführer ist verheiratet und Vater von 8 Kindern. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben seit 2013 in der Türkei. In Syrien haben die Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder nähere Verwandte. (Erstbeschwerdeführer NS EV 24.04.2024 S 6; Zweitbeschwerdeführer NS EV 24.04.2024 S 4; VS 16.07.2025 S 6, 12)
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. (SA)
1.2 Zu den Antraggründen und zur Rückkehrgefährdung
1.2.1 Zum Erstbeschwerdeführer
Der Erstbeschwerdeführer ist Kurde und floh im Jahr 2013 mit seinen Eltern und seiner gesamten Familie aus seinem Heimatort in Syrien in die Türkei, wo er sich bis zu seiner Weiterflucht nach Österreich – abgesehen von einem viermonatigen Aufenthalt im Jahr 2014 in Damaskus, von wo er aufgrund der damaligen Auseinandersetzung erneut in die Türkei zurückkehrte – ununterbrochen aufhielt. (NS EV 26.10.2023 S 6; NS EV 24.04.2024 S 3)
Der Erstbeschwerdeführer wurde XXXX
Der Heimatort des Erstbeschwerdeführer ist der Ort XXXX in der Provinz Aleppo, und befindet sich ungefähr XXXX Kilometer südlich der türkischen Grenze. Der Heimatort und die Heimatregion des Erstbeschwerdeführers wird aktuell von der SNA kontrolliert. Die Türkei hat die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist zwar offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet aber die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen. Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. (siehe sogleich unter 1.3, Unterpunkt 1.3.7 Zur Sicherheitslage im Norden Syriens seit Dezember 2024)
Dem Erstbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Heimatregion aufgrund der gegen ihn in der Türkei XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die unter der Kontrolle der türkischen Regierung stehenden Milizen in Syrien, insbesondere durch die SNA wegen einer ihm zumindest gegenüber den türkischen Kräften unterstellten oppositionellen politischen und staatsfeindlichen Gesinnung.
1.2.2 Zum Zweitbeschwerdeführer
Aufgrund der von der türkischen XXXX wurden auch dem Zweitbeschwerdeführer und dessen weiteren Familienangehörigen die türkischen Aufenthaltsberechtigungen entzogen, mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten würden. Nach XXXX erhielten der Zweitbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht nicht zurück. (zum Zweitbeschwerdeführer NS EV 24.04.2024 S 6 ; türkische Gerichtsdokumente (BFA-Akt zum Erstbeschwerdeführer AS 54 ff; VS 16.07.2025 S 5 ff; VS 16.07.2025 Beilagen Dokumente zum türkischen Aberkennungsverfahren der türkischen Aufenthaltstitel)
Dem Zweitbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die unter der Kontrolle stehenden türkischen Milizen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie des Erstbeschwerdeführers für sich sowie in Verbindung mit der eigenen kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers, woraus sich eine signifikante Gefahrenvergrößerung dafür ergibt, dass auch ihm selbst eine gegenüber den türkischen Kräften politisch oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird.
1.3 Zur Ländersituation in Syrien
1.3.1 Zur Sicherheitslage im Norden Syriens seit Dezember 2024
Kräfte der SNA haben die Situation genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Die SDF kontrollieren nun 20 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit in die nordwestsyrische Stadt ’Afrin einmarschiert. ’Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in ’Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. ’Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025). […]
Die Türkei hat Milizen, wie die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen (BI 27.1.2023) […]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung derAggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). […]
Nichtregierungsorganisationen, die im Nordosten Syriens tätig sind, haben seit Mitte Dezember keinen Zugang mehr zu Manbij und ’Ain al-’Arab, da ein interner Grenzübergang geschlossen wurde, wodurch der Personen- und Warenverkehr behindert wird (UNOCHA 30.1.2025).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, 08.05.2025; 24, 32, 153, 296]
1.3.2 Zur Sicherheitslage in der DAANES seit Dezember 2024
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sindAngriffen des IS ausgesetzt (GPC 3.4.2025). Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF [Operation Dawn of Freedom] und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif’at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). […] Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, 08.05.2025; 56-59]
1.3.3 Länderinformationen der Staatendokumentation, SYRIEN aus dem COI-CMS, Version 12, 05/2025 [Auszüge/diese teilweise gekürzt wiedergegeben, Nummerierungen im Original]:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024).
Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt . Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt.
Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen.
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b).
Zentralsyrien:
[…]
Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). […]
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).
Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). […]
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).
Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).
Andere Gruppierungen
An der Operation "Abschreckung der Aggression" nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).
7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).
Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024) Letzte Änderung 2025-05-06 17:15 Gebiete unter der Kontrolle der Opposition (HTS, SNA, etc.)
Laut Syrian Network for Human Rights (SNHR) wurden durch die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in der ersten Jahreshälfte 2024 16 Personen zu Tode gefoltert. Das sind 15 % aller durch Folter zu Tode Gekommenen in Syrien (SNHR 1.7.2024). Im Jahr 2023 tötete die HTS gemäß SNHR acht Personen durch Folter, darunter eine Frau (SNHR 1.1.2024). Im April 2024 protestierten Teile der Bevölkerung in der Provinz Idlib gegen die HTS insbesondere gegen ihren Sicherheitsapparat, den General Security Service (GSS), dem sie Folter in den Haftanstalten vorwarfen (AJ 2.4.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen (COI) dokumentierte Fälle von Folter, Verschwindenlassen, Isolationshaft, Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten. Zu den Einrichtungen, in denen seit 2020 solche Verstöße dokumentiert sind, gehören die Haftanstalten Sarmada, Harem, die Zweigstellen 107, 177 und 33 in Idlib und eine Haftanstalt, die an ein Gerichtsgebäude in Sarmada angeschlossen ist. Folter und Misshandlungen werden vor allem eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen, oder zur Bestrafung (UNHRC 12.7.2023). Weiters schreibt sie, dass sie Grund zur Annahme hat, dass Mitglieder der HTS weiterhin Handlungen begangen haben, die als Kriegsverbrechen, wie Folter, unmenschliche Behandlung und Freiheitsberaubung gelten könnten (UNGA 9.2.2024).
Die COI hat festgestellt, dass die Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) im Zusammenhang mit der Inhaftierung Kriegsverbrechen, wie Folter und grausame Behandlung, Geiselnahme, Vergewaltigung und sexuelle Gewalt sowie Handlungen, die dem Verschwindenlassen gleichkommen, begangen hat (UNHRC 12.7.2023). Ebenso dokumentierten die Nichtregierungsorganisationen Ceasefire und Yasa Fälle von Inhaftierung, Folter, Tötung und Verschwindenlassens von Zivilisten, darunter Frauen und ältere Menschen (CCR/YASA 5.2024). Türkische Militär- und Geheimdienstkräfte, Splittergruppen der SNA und die Militärpolizei sind in Misshandlungen im Zusammenhang mit Inhaftierungen verwickelt. Zahlreiche von HRW und der COI dokumentierte Berichte zeichnen ein erschreckendes Bild dieser Bedingungen. Derzeit wird die Beteiligung türkischer Beamter an diesen Misshandlungen vermutet, wobei Berichten zufolge die meisten Misshandlungen in Haftanstalten der SNA-Fraktion oder provisorischen Einrichtungen der Militärpolizei stattgefunden haben (HSC 6.5.2024). Zu den Einrichtungen, in denen seit 2020 solche Folterhandlungen dokumentiert wurden, gehören Gefängnisse und provisorische Einrichtungen, die von einzelnen SNA-Gruppierungen geführt werden, sowie Einrichtungen, die von der Zivil- und Militärpolizei der SNA betrieben werden (UNHRC 12.7.2023). Die COI dokumentierte die Anwesenheit von türkischen Beamten in Haftanstalten der SNA und teilweise auch bei Folter- und Misshandlungen (UNHRC 12.7.2023; vgl. STJ 26.6.2024). Die Nichtregierungsorganisation Synergy Associations for Victims dokumentierte Kriegsverbrechen in Form von Folter und Misshanldungen in Afrin, Ra's al-'Ayn, Serê Kaniyê und Tell Abyad (SAV 25.2.2024). Die CoI stellte Fälle von Folter und Misshandlungen in mehreren Gefängnissen der SNA in 'Afrin, A'zaz, Ma'arratah, Raju und Hawar Kilis fest (UNGA 9.2.2024). Ehemalige Häftlinge berichten von albtraumhaften Folterungen während der Verhöre, um falsche Geständnisse zu erpressen, die teilweise zu Todesfällen führten (HSC 6.5.2024). Zu den Opfern der Foltermaßnahmen der SNA gehören insbesondere Personen, die unter Verdacht standen, Verbindungen zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) zu haben. Inhaftierte waren vorwiegend Kurden (UNHRC 12.7.2023). Weiters kam es immer wieder zu Einzelfällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Mitglieder der SNA gegen weibliche Gefangene (UNGA 9.2.2024). Auch Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentierte Fälle von sexueller Gewalt, Folter und anderer sexueller Misshandlungen gegen Frauen in den Haftanstalten der SNA (STJ 26.6.2024). Die SNA tötete in der ersten Jahreshälfte 2024 insgesamt fünf Personen durch Folter (SNHR 1.7.2024), im gesamten Jahr 2023 waren es drei Personen (SNHR 1.1.2024). AlsGründe für die Inhaftierung und Folterung in den von der SNA kontrollierten Gebieten, sahen STJ und Synergy Associations for Victims die Erpressung von Lösegeld oder der Einschüchterung, um Personen zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen (STJ 26.6.2024; vgl. SAV 25.2.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024) Letzte Änderung 2025-05-08 14:12
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer forderten, blieb auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. Für alle Regionen Syriens galt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich war. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterschied sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024). Sowohl in den Regierungsgebieten als auch den Gebieten der Opposition wurden 2023 Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, willkürlicher Freiheitsberaubung, Misshandlung und Folter in Haft, Tod in Gefangenschaft sowie Verschwinden lassen und Entführungen sowie willkürliche Verhaftungen ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Informationen über Aufenthaltsorte an die Angehörigen der Betroffenen bezeugt (UNOCHA 3.3.2024). Die Konfliktparteien waren in unterschiedlichem Maße direkt an kriminellen Aktivitäten wie Menschenhandel, Korruption und Erpressung beteiligt, die durch Gewalt unterstützt wurden, oder duldeten diese oder waren nicht in der Lage, sie zu verhindern (UNGA 9.2.2024). Alle Konfliktparteien begingen Handlungen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (GCR2P 1.9.2023). Dazu gehörte die Verwendung von Massenvernichtungswaffen, wie chemischen Waffen, die von der Syrischen Regierung und dem Islamischen Staat (IS) verwendet wurden (SNHR 15.3.2024).
Sicherheitskräfte wurden der Beteiligung an außergerichtlichen Tötungen beschuldigt. Es gab große Bedenken, dass die Attentate und Entführungen einen zunehmend sektiererischen Charakter annehmen oder dass die Ziele einfach auf alle Personen ausgeweitet würden, die in irgendeiner Weise mit dem Regime in Verbindung stehen. Zu den ermordeten Personen gehörten Drogendealer, mutmaßliche Hizbollah-Kollaborateure, ehemalige Soldaten der unteren Ränge und scheinbar zufällige Zivilisten (Etana 3.2.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte 2024 gewaltsame/willkürliche Verhaftungen von 3.121 Personen, darunter 56 Frauen und 26 Kinder, sowie die Entführung von 442 Personen, darunter 14 Frauen und 27 Kinder. Im von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiet wurden 131 Personen willkürlich verhaftet und drei Personen gekidnappt. In den von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrollierten Gebieten wurden 863 Menschen, darunter 39 Frauen und 19 Kinder verhaftet. Der am häufigsten genannte Grund für diese Verhaftungen war die "Kommunikation mit den Kurdischen Kräften, Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Autonomen Administration oder IS-Zellen". 88 Personen wurden gekidnappt, davon sieben Frauen und sechs Kinder. In der Demokratische Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) wurden 705 Personen, darunter ein Kind und vier Frauen verhaftet und 34 Menschen gekidnappt, darunter eine Frau und elf Kinder (SOHR 7.1.2025). Amnesty International dokumentierte ebenfalls die Verweigerung von humanitärer Hilfe sowohl durch die syrische Regierung als auch die SNA im Gouvernement Aleppo nach der Erdbebenkatastrophe 2023 (AI 24.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen zufolge unternahmen die syrische Regierung und ihre Verbündeten sowie bewaffnete Oppositionsgruppierungen zahlreiche Angriffe auf Zivilisten und die zivile Infrastruktur und verstießen dabei unverhohlen gegen internationale Rechte (GCR2P 1.9.2023; vgl. AI 24.4.2024). Angriffe auf und die Zerstörung von Schulen, Krankenhäusern, Gotteshäusern, Wasser- und Elektrizitätswerken, Bäckereien, Märkten, Zivilschutzzentren, dicht besiedelten Wohngebieten und Häusern waren im ganzen Land an der Tagesordnung (USDOS 22.4.2024). Luftangriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur wurden von den Streitkräften der syrischen Regierung mit russischer Unterstützung (AI 24.4.2024) sowie auch von türkischen Streitkräften verübt (NH 21.2.2024). Angriffe auf die zivile Infrastruktur trafen auch die medizinischen Einrichtungen. Die NGO Physicians for Human Rights dokumentierte seit März 2011 bis Februar 2024 604 Angriffe aller Akteure in Syrien auf Gesundheitseinrichtungen (PHR 2.5.2024). Das Syria Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte von März 2011 bis März 2024 897 Angriffe auf medizinische Einrichtungen, 1.543 Angriffe auf Kultstätten und 1.657 Angriffe auf Schulen. 86 % dieser Angriffe gehen laut SNHR auf die Kräfte der Syrischen Regierung, russische Streitkräfte oder iranische Milizen zurück (SNHR 15.3.2024).
[…]
Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
[…]
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara' ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an (Rosa Lux 17.12.2024). Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte (Independent 12.12.2024). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert (AC 20.12.2024). Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige (National 6.1.2025). Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (Nahar 1.1.2025).
Ash-Shara' hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden (Economist 14.1.2025). HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert (MEI 21.1.2025). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025).
Ash-Shara' hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025).
Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara', dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025).
Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 2025-05-08
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
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CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
1.3.4 BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (Auszüge)
08.09.2025
DAANES: Zunahme von IS-Aktivitäten; Zusammenstöße zwischen SDF und syrischer Armee
Die kurdisch-dominierten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) führten Medienberichten zufolge am 30.08.25 eine groß angelegte Militäroperation in Hasaka-Stadt durch, die sich gegen mutmaßliche IS-Zellen richtete. Gemäß SDF-Angaben sollen dabei insgesamt 51 IS-Mitglieder verhaftet sowie große Mengen an Waffen und Munition beschlagnahmt worden sein. Auch ein Selbstmordanschlag im Gouvernement Raqqa soll durch die SDF vereitelt worden sein. Lokale Quellen warfen den SDF in diesem Zusammenhang allerdings auch die Festnahme mehrerer Zivilpersonen ohne Verbindungen zum IS vor. Laut einem Bericht des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 in diesem Zusammenhang knapp 400 Festnahmen durch die SDF registriert, demnach auch von Zivilpersonen.
Zudem sollen Truppen der Asayish, die die internen Sicherheitskräfte der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) bilden, eigenen Angaben nach am 03.09.25 einen Fluchtversuch von 56 IS-nahen Familienmitgliedern aus dem Camp al-Hol verhindert haben. Dort kam es in jüngster Zeit vermehrt zu IS-Angriffen auf Hilfseinrichtungen und deren Mitarbeitenden.
Medienberichten zufolge nahmen auch Angriffe des IS auf SDF-Stellungen weiter zu. Im August 2025 wurden insgesamt 20 Angriffe meist im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet, zu denen sich der IS bekannte und die mehrere Tote seitens der SDF forderten. Vor dem Hintergrund zunehmender IS-Aktivitäten im Gouvernement Raqqa wird zudem von einer temporären nächtlichen Ausgangssperre in Raqqa-Stadt berichtet.
Darüber hinaus kam es Medienberichten zufolge in letzter Zeit vermehrt zu Zusammenstößen zwischen den SDF und der syrischen Armee (vgl. BN v. 11.08. u. 18.08.25). Demnach soll die syrische Armee am 03.09.25 das Eindringen von SDF-Streitkräften über den Euphrat in die Region al-Mughleh im Osten des Gouvernements Raqqa abgewehrt haben, wobei mehrere SDF-Mitglieder getötet oder verwundet worden sein sollen.
Suweida: Weitere Hilfslieferungen; angespannte Ruhe; Festnahme von Regierungsmitgliedern
Nachdem die Hauptverkehrsstraße zwischen Damaskus und Suweida nach wochenlanger Sperrung durch Mitglieder der Internen Sicherheit der Übergangsregierung am 27.08.25 wieder geöffnet wurde (vgl. BN v. 01.09.25), gelangte hierüber am 02.09.25 der dritte Hilfskonvoi mit Lebensmitteln und Treibstoff in Begleitung einer UN-Delegation und des Syrischen Roten Halbmonds nach Suweida. Seit der Öffnung wurden keine Sicherheitsvorfälle entlang der Route verzeichnet, während auf der Strecke zwischen Dar’a und Suweida, die überwiegend bisher für humanitäre Hilfslieferungen genutzt wurde, immer wieder von Entführungen oder tödlicher Gewalt durch kriminelle Gruppen berichtet wird (vgl. BN v. 18.08., 25.08. u. 01.09.25).
Am 01.09.25 soll es Medienberichten zufolge zu Zusammenstößen zwischen lokalen Gruppen und Mitgliedern der Internen Sicherheit im Dorf al-Majdal nordwestlich von Suweida-Stadt gekommen sein. Insgesamt werde die Waffenruhe allerdings weitgehend eingehalten.
Amnesty International veröffentlichte am 02.09.25 auf Basis von verifizierten Videos und Zeugenaussagen einen Bericht, demzufolge syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Gruppen, die z.T. offizielle Militärabzeichen trugen, bei den mehrtägigen Kämpfen im Juli 2025 mindestens 46 drusische Zivilpersonen in Suweida außergerichtlich hingerichtet haben sollen. Der Sprecher des am 31.07.25 eingerichteten nationalen Untersuchungsausschusses zu den Ereignissen in Suweida (vgl. BN v. 04.08.25) gab ebenfalls am 02.09.25 bekannt, dass mehrere Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und festgenommen wurden, die verdächtigt werden, Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung in Suweida begangen zu haben.
Damaskus: Explosionen im Zentrum bzw. nahe Flughafen
Medien berichteten von zwei Explosionen in bzw. in der Nähe der Hauptstadt Damaskus. Demnach detonierte am 03.09.25 eine Autobombe im Stadtteil al-Mazzeh, wobei keine Toten oder Verletzten gemeldet wurden. Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge soll die Bombe auf ein Mitglied der Internen Sicherheit abgezielt haben, Aussagen zu mutmaßlichen Tätern wurden dabei nicht geäußert. Das Viertel al-Mazzeh gilt als gehobenes und überwiegend von der alawitischen Minderheit bewohntes Viertel von Damaskus, in dem viele ehemalige Mitglieder der gestürzten Assad-Regierung leben sollen.
Ebenfalls am 03.09.25 ereignete sich auf einem ehemaligen Militärstützpunkt in der Nähe des internationalen Flughafens von Damaskus eine Explosion. Gemäß der syrischen Zivilluftfahrtbehörde sei diese auf eine Detonation von Munitionsresten zurückzuführen. Der Flugverkehr sei dadurch nicht beeinträchtigt worden.
Aleppo: Drohnenangriff nahe Flughafen
Mindestens eine Person soll am 04.09.25 bei einem Drohnenangriff auf ein Auto bei der Fahrt in Richtung des Flughafens von Aleppo getötet worden sein, so Medienberichte.
Die Drohne soll demnach zwei Raketen auf das Auto abgefeuert haben. Bislang liegen keine Informationen über die Identität der getöteten Person oder über mögliche weitere Opfer vor. Während die staatliche Nachrichtenagentur SANA von einer nicht identifizierten Drohne sprach, liegen Medienberichte vor, denen zufolge der Angriff der US-geführten internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS zugeschrieben werden könnte. Diese führte in der Vergangenheit wiederholt Angriffe auf Personen durch, die mit Gruppen in Verbindung stehen, die die USA als Terrororganisationen einstufen.30
Fortlaufende Aufhebung von Reiseverboten aus Assad-Regierungszeit
Das syrische Justizministerium gab am 03.09.25 bekannt, bereits mehrere Millionen im Fahndungssystem erfasste Reiseverbotsbescheide gegen syrische Staatsangehörige aufgehoben zu haben, von denen der Großteil in den letzten 14 Jahren ausgestellt worden sein soll und meist in Zusammenhang mit politischen Äußerungen gegen die ehemalige Assad-Regierung stehen soll. Die Bearbeitung der verbleibenden Akten werde weiter fortgeführt. Reisende würden bei ihrer Ankunft in Syrien demnach nicht festgenommen, sondern nur über den derzeitigen Rechtsstatus informiert werden, außer es lägen aktive Gerichtsverfahren der Staatsanwaltschaft vor.
Wirtschaft: Erster Rohölexport seit Kriegsbeginn; Gründung eines nationalen Entwicklungsfonds
Erstmals seit 14 Jahren exportierte Syrien wieder legal Rohöl. Rund 600.000 Barrel Öl verließen am 01.09.25 den Hafen von Tartus. Angaben eines Mitarbeiters des Energieministeriums wurde das Öl an das Unternehmen B Serve Energy verkauft. Das Öl sei aus mehreren syrischen Ölfeldern gewonnen worden, genauere Angaben wurden nicht genannt. Die meisten Ölfelder liegen im Nordosten Syriens, d.h. in überwiegend von kurdischen Behörden kontrollierten Gebieten. Diese begannen im Februar 2025, die Übergangsregierung mit Öl zu beliefern. Seither, insbesondere in den vergangenen Wochen, verschlechterten sich die Beziehungen allerdings zunehmend.
Bis Kriegsbeginn exportierte Syrien rund 380.000 Barrel Öl pro Tag. Während des Krieges wurde die Rohölproduktion stark eingeschränkt, Ölfelder wechselten mehrfach den Besitzer, zudem erschwerten US-amerikanische und europäische Sanktionen legale Exporte. Das US-Finanzministerium hatte Syrien am 25.08.25 offiziell aus den Sanktionsbestimmungen des Code of Federal Regulations gestrichen, internationaler Handel wurde seither wieder aufgenommen (vgl. BN v. 25.08.25).
Am 05.09.25 wurde in Anwesenheit des Präsidenten al-Schar’a der sog. Syrische Entwicklungsfond ins Leben gerufen. Der Fond, der überwiegend durch Spenden aus der Privatwirtschaft sowie von syrischen Einzelpersonen im In- und Ausland finanziert wird, soll dem Wiederaufbau und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen. Bereits eine Stunde nach der Eröffnung soll die Spendensumme 60 Mio. USD überschritten haben. Der syrische Notstandsminister Raed al-Saleh erklärte, der Fonds werde sich auf die am stärksten vom Krieg betroffenen Regionen konzentrieren, insbesondere auf Idlib, Aleppo, Deir ez-Zor, Homs und Rif Dimashq.
01.09.2025
Suweida: Gründung einer Nationalgarde; Öffnung der Hauptverkehrsstraße zwischen Damaskus und Suweida-Stadt; weitere Demonstrationen
Am 23.08.25 kündigten lokale Fraktionen in Suweida die Gründung einer Nationalgarde unter der Führung der drusischen geistlichen Autorität Scheich Hikmat al-Hijri an. Ziele der neu gegründeten Militärorganisation, die sich den Entscheidungen der drusischen Führung verpflichtet hat, seien gemäß einer in sozialen Medien veröffentlichten Erklärung die Verteidigung und der Schutz der Region sowie die Bewahrung der drusischen Identität. Zunächst hatten sich 30 lokale Fraktionen zusammengeschlossen, darunter auch die Saif al-Haqq und die al-Fahd Streitkräfte, die lokalen Quellen zufolge in der Vergangenheit für Plünderungen, Diebstähle und Entführungen sowie für ihre Verbindungen zu Vertretern der ehemaligen Assad-Regierung bekannt gewesen sein sollen.
Die Bewegung „Männer der Würde“, die sich zunächst geweigert hatte, sich dem neu gegründeten Militärverband unter al-Hijris Kommando anzuschließen, sagte am 25.08.25 ebenfalls ihre Unterstützung zu. Die 2013 gegründete Bewegung stellt eine der bedeutendsten bewaffneten Fraktionen in Suweida dar und galt bis zum Eingreifen der Streitkräfte der Internen Sicherheit während der Kämpfe in Suweida im Juli 2025 (vgl. BN v. 21.08. u. 28.08.25) als Unterstützer der Übergangsregierung unter Präsident al-Shar’a.
Derzeit besteht die neu gegründete Nationalgarde aus rund 40 bewaffneten lokalen Gruppen und ist nicht Teil der staatlichen Armeestruktur.
Trotz des Waffenstillstands bleibt die Lage im Gouvernement Suweida weiterhin angespannt. Die Versorgung der Bevölkerung mit weit über 100.000 Binnenvertriebenen durch Hilfsgüter sei weiterhin unzureichend, so der UN-Koordinator für humanitäre Hilfe in Syrien. Das Gesundheitssystem sei demzufolge nach wie vor stark belastet, es fehle an lebenswichtigen Medikamenten u.a. zur Krebs-, Dialyse- und Diabetesbehandlung. Preise für Güter des täglichen Lebens seien stark gestiegen. Da die Hauptverkehrsachse zwischen Damaskus und Suweida-Stadt seit den jüngsten Gewaltausbrüchen durch Truppen der Internen Sicherheit gesperrt war, waren Hilfskonvois gezwungen einen Umweg über die Grenzübergänge Busra al-Sham und Busra al-Harir im Gouvernement Dar’a zu nehmen. Auf der Route von Dar’a nach Suweida kam es immer wieder zu Entführungen oder tödlicher Gewalt (vgl. BN v. 18.08. u. 25.08.25). Das syrische Innenministerium gab am 27.08.25 bekannt, die Hauptverkehrsstraße für Verkehr und Handel wieder geöffnet zu haben und der Bevölkerung von Suweida wieder entsprechende Bewegungsfreiheit ermöglichen zu wollen. Am 28.08.25 gelangte darüber erstmals ein UN-Hilfskonvoi von Damaskus nach Suweida. Der Konvoi umfasste 18 Lastwagen und enthielt u.a. Lebensmittel und solarbetriebene Lampen.
Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Demonstrationen in Suweida-Stadt (vgl. BN v. 18.08.25); so auch am 27.08.25, im Rahmen derer die Demonstrierenden neben der vollständigen Unabhängigkeit von der Zentralregierung die Verurteilung von Regierungsmitgliedern, denen eine Beteiligung an der Eskalation im Juli 2025 vorgeworfen wird, sowie ein Rückkehrrecht in ihre Häuser forderten.
Rif Dimashq/Quneitra: Mehrere Militäroperationen der israelischen Armee
Am 25.08.25 drangen Medienberichten zufolge mehrere Dutzend israelische Streitkräfte bis in die Stadt Beit Jinn im Westen des Gouvernements Rif Dimashq vor. Das syrische Außenministerium verurteilte den Einmarsch als eklatante Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Syriens. Darüber hinaus intensivierte die israelische Armee in den vergangenen Tagen ihre Militäroperationen in ländlichen Gebieten des Gouvernements Quneitra. Dabei soll eine Zivilperson durch Artilleriebeschuss auf sein Haus im Dorf Taranja getötet worden sein. Am 28.08.25 soll es zudem zur Verhaftung von zwei Zivilpersonen gekommen sein. Die israelischen Militäroperationen ereigneten sich, während Verhandlungen zwischen der syrischen Übergangsregierung und Israel über ein Sicherheitsabkommen stattfanden.
Seit Anfang August 2025 kam es in Südsyrien zu mehr als zehn israelischen Militäroperationen, bei denen mehrere Menschen getötet worden sein sollen. Medienberichten zufolge stationierten sich israelische Streitkräfte unmittelbar seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 an neun Standorten in Südsyrien, größtenteils innerhalb einer seit 1974 eingerichteten Pufferzone an der Grenze zwischen den Ländern. Israelische Truppen operieren demnach in Gebieten, die bis zu 15 km tief auf syrischem Territorium liegen.
Am 26.08.25 kamen bei der Explosion einer Landmine auf einem Militärgelände bei Jabal al-Mani südlich der Hauptstadt Damaskus vier Soldaten des syrischen Verteidigungsministeriums ums Leben, weitere wurden verletzt, so Medienberichte. Der Vorfall ereignete sich während eines Panzertrainings, als ein Fahrzeug durch ein Minenfeld fuhr. Nach der Explosion sei es zu Luftangriffen durch mutmaßlich israelische Drohnen gekommen, wodurch Rettungsarbeiten zunächst beeinträchtigt worden sein sollen. Der staatlichen Nachrichtenagenatur SANA zufolge hätten syrische Soldaten in der Nähe von Jabal al-Mani außerdem Überwachungs- und Abhörgeräte entdeckt. Beim Versuch, diese zu zerstören, sei der Standort unter israelischen Luftangriff geraten, der Tote und Verletzte forderte und Militärfahrzeuge zerstörte. Medienberichten zufolge setzte die israelische Armee am 27.08.25 ihre Luftangriffe auf Stellungen der syrischen Armee bei Jabal al-Mani und dem Dorf Harjalah fort. Dabei sollen sechs Soldaten des syrischen Verteidigungsministeriums getötet worden sein. Zudem wurde von Explosionen rund um die Stadt al-Kiswah südwestlich von Damaskus sowie von israelischen Tiefflügen über mehreren Gebieten der Hauptstadt berichtet.30
Wirtschaft: Aufhebung der US-Sanktionen; 62. Internationale Messe von Damaskus; Wiederaufbauprojekte
Nachdem die US-Finanzbehörden am 25.08.25 die langjährigen Sanktionen gegen Syrien offiziell aufgehoben hatten, erreichte zwei Tage später ein erster Frachter mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Südamerika und Europa, darunter 19.000 Tonnen rumänischer Gerste, den Hafen von Tartus.
Erstmals seit dem Sturz der Assad-Regierung wurde somit ein syrischer Hafen wieder direkt angefahren, ohne zuvor die Türkei oder Libanon zu passieren. Das syrische Außenministerium begrüßte die Streichung von der Sanktionsliste als positive Entwicklung in die richtige Richtung zur Verbesserung der humanitären und wirtschaftlichen Lage Syriens und betonte, dass der Zeitpunkt der Entscheidung, die mit dem Besuch einer zweiten offiziellen US-Kongressdelegation in Damaskus zusammenfiel, ein wichtiges Zeichen für ein neues Kapitels in den bilateralen Beziehungen sei.
Medienberichten zufolge stiegen zudem die Handelsexporte aus der Türkei stark an. Die Exporte nach Syrien erreichten zwischen Januar und Juli 2025 1,8 Mrd. USD, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspreche. Die Türkei sei demnach zu einem der Hauptlieferanten von Grundgütern, Nahrungsmitteln und Baumaterialien für den syrischen Markt geworden.
Im Beisein von Präsident al-Shar’a wurde am 27.08.25 nach sechsjähriger Unterbrechung seit dem Sturz der Assad-Regierung die 62. Internationale Messe von Damaskus eröffnet. Unter dem Motto „Syrien heißt die Welt willkommen“ nahmen insgesamt über 900 lokale und internationale Unternehmen aus rund 20 Ländern teil.
Präsident al-Shar’a reiste außerdem am 29.08.25 erstmals nach Homs, wo er den Grundstein für zahlreiche Wiederaufbau- und Stadtentwicklungsprojekte legte, darunter ein geplantes Immobilienprojekt auf einer Fläche von 270.000 Quadratmetern. In Homs wurden gemäß UN-Angaben im Verlauf der Kriegsjahre knapp 14.000 Gebäude zerstört oder beschädigt.
25.08.2025
Untersuchungskomitee: Rückkehrer durch natürliche Umstände gestorben
Ein syrischer Staatsangehöriger, der aus Deutschland nach Syrien zurückgekehrt und im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte gestorben war (vgl. BN v. 04.08.25), soll durch natürliche Ursachen zu Tode gekommen sein, so das Ergebnis eines Untersuchungskomitees.
Die forensische Untersuchung habe demnach gezeigt, dass eine zerebrale Hypoxie, verursacht durch die Einnahme von Amphetaminen, in Zusammenspiel mit einem Antidepressivum, verstärkt durch Stress, seinen Tod herbeigeführt habe. Die festgestellten äußerlichen Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich gewesen, darüber hinaus hätten keine schweren inneren Verletzungen festgestellt werden können. In den sozialen Medien wurden die Todesumstände weiterhin in Frage gestellt. Der Bericht des Komitees lässt sich nicht überprüfen.
Im Falle des Todes eines zweiten syrischen Staatsangehörigen, der nach seiner Rückkehr aus Deutschland erhängt in seiner Wohnung aufgefunden worden war, wurden einem Presseartikel zufolge drei Personen, die der Involvierung in seinen Tod verdächtigt werden, verhaftet. Konkrete Informationen wurden nicht geteilt.
Dekret zu Wahlen für Übergangsparlament
Die für September 2025 angesetzten Wahlen zu einem syrischen Übergangsparlament stehen weiterhin vor großen Herausforderungen. Die Wahlkommission gab am 23.08.25 bekannt, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken und mangelnder staatlicher Kontrolle drei Gouvernements von der Wahl zunächst ausgeschlossen seien. Dies beträfe das Gouvernement Suweida im Süden, wo der Zugang syrischer Sicherheitskräfte aufgrund der Präsenz drusischer Milizen stark eingeschränkt ist, sowie die Gouvernements Raqqa und Hasaka im Nordwesten, wo größtenteils die kurdisch-dominierten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) die Kontrolle innehaben.
Die den Gouvernements zugeordneten Sitze sollen vakant bleiben, bis Wahlen vor Ort möglich seien. In einem Dekret, welches durch den Übergangspräsidenten erlassen wurde, wird die Größe des Parlaments auf 210 Sitze festgelegt, von denen ein Drittel direkt durch den Übergangspräsidenten ernannt werden sollen. Die verbleibenden 140 Sitze würden, wie ebenfalls in der Verfassungserklärung vorgesehen, durch Wahlkörperschaften gewählt. Die Sitze würden anhand der Bevölkerung in den Verwaltungsbezirken verteilt. Die Kandidatur setzt jedoch die Mitgliedschaft in einer der Wahlkörperschaften voraus, welche wiederum durch lokale Unterkomitees gestaltet werden sollen. In diesen Wahlkörperschaften müssten dem Dekret entsprechend 20 % Frauen sitzen, sowie Vertreterinnen und Vertreter von Binnenvertriebenen und Familien von Opfern des Bürgerkriegs sowie Personen mit Behinderung und Personen, die eine Inhaftierung überlebt haben. Außerdem solle ein Verhältnis von 70 % an Personen eingehalten werden, die eine gewisse Kompetenz in Form eines Universitätsabschlusses mitbrächten, während die verbleibenden 30 % aufgrund ihres sozialen Einflusses ausgewählt werden sollten. Ausgeschlossen seien Mitglieder der Assad-Regierung, Mitglieder bewaffneter Gruppierungen, Separatisten, und Personen mit Verbindungen zum Militär- und Sicherheitsapparat.
Es wird weitreichende Kritik an dem Prozess und besonders der prominenten Rolle des Übergangspräsidenten geäußert. Die Kurdische Zivilverwaltung im Nordosten Syriens, deren Gebieten nun in großen Teilen von den Wahlen ausgeschlossen sind, bezeichneten sie als undemokratisch.
Dar’a/Suweida: Befreiung entführter humanitärer Helfer, weitere Entführungen und Gewalt
Am 21.08.25 verkündeten Truppen der Internen Sicherheit die Befreiung mehrerer humanitärer Helfer, die eine Woche zuvor während einer Hilfslieferung von Jaramana in Richtung Suweida noch im Westen des Gouvernements Dar’a durch bewaffnete Gruppierungen entführt worden waren (vgl. BN v. 18.08.25).
Immer wieder kommt es auf der Route von Dar’a nach Suweida zu Entführungen oder tödlicher Gewalt durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen. Am 17.08.25 kam es Berichten zufolge bspw. zur Entführung von sechs Frauen und zwei Männern aus einem Minibus, der sich auf dem Weg von Sahnaya nach Suweida befand. Auch sie konnten am 22.08.25 durch Sicherheitskräfte befreit werden. Lokale Vereinigungen in Jaramana, im Gouvernement Rif Dimashq, riefen daher dazu auf, die Strecke zu meiden. Sie stellt derzeit jedoch eine der Hauptverbindungsrouten zwischen Damaskus und Suweida dar. Die Schnellstraße, die die beiden Städte direkt miteinander verbindet, blieb nach einer Reihe von Angriffen gesperrt, solle nun jedoch gesichert und zeitnah wieder freigegeben werden.
Hochrangiges IS-Mitglied bei US-Militäroperation in Syrien getötet
Im Rahmen einer US-amerikanischen Militäroperation im Nordwesten Syriens soll am 20.08.25 ein hochrangiges Mitglied des IS in Syrien getötet worden sein. Medien berichteten, der Getötete sei als potentieller Anführer der Organisation in Syrien eingestuft worden. Einer Quelle zufolge habe es sich um einen irakischen Staatsangehörigen gehandelt, der in der Ortschaft Atmeh, im Gouvernement Idlib, bei dem Versuch zu fliehen getötet worden sein soll. Demnach hätten syrische Sicherheitskräfte die Gegend abgesperrt, während US-amerikanische Spezialkräfte den Gesuchten stellten.
Weizenmangel durch Dürreperiode
Medienberichten zufolge handelt es sich bei der andauernden Dürreperiode um die schlimmste Trockenepisode seit 36 Jahren, die zu einem Einbruch der Weizenproduktion um etwa 40 % geführt haben soll. Bereits im Juni 2025 schätzte die UN, dass etwa 2,73 Mio. Tonnen Weizen für die Versorgung der Bevölkerung fehlen dürften. Zwar erhielt das Land bereits Weizen in Form von Hilfslieferungen aus Irak (ca. 220.000 Tonnen) und der Ukraine (ca. 500 Tonnen), doch die finanziell stark belastete Übergangsregierung hat bislang keine weiteren Import in der notwendigen Höhe von schätzungsweise 2,55 Mio. Tonnen sicherstellen oder verkünden können. In diesem Jahr wurden bislang nur 373.500 Tonnen Weizen aus der heimischen Produktion zu einem über dem Marktpreis liegenden Kurs an die Regierung verkauft.
Vor dem Bürgerkrieg wurden in Syrien jährlich etwa 4 Mio. Tonnen Weizen produziert, wovon etwa 1 Mio. exportiert wurde. Internationale Sanktionen, die über die Jahre der Assad-Regierung eingesetzt wurden, hätten zwar Lebensmittelhandel nicht betroffen. Aufgrund von Restriktionen im Bankensektor und dem Einfrieren von Geldern sei der Handel jedoch indirekt betroffen gewesen. Während Russland, als Unterstützer der Assad-Regierung, in der Vergangenheit regelmäßig Weizen für Syrien bereitstellte, blieben diese Lieferungen seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 größtenteils aus.31
Übergangsregierung wertet Währung auf
In dem Versuch, Vertrauen in die syrische Währung wiederherzustellen strebt die syrische Übergangsregierung die Aufwertung des Syrischen Pfunds durch die Einführung neuer Geldscheine am 08.12.25 und in diesem Zuge das Streichen von zwei Nullen an, wie Medien berichten. Das Syrische Pfund verlor seit 2011 mehr als 99 % seines Wertes, was zu hohen Wechselkursen zum Dollar und im Alltag dem Tragen von dicken Geldbündeln für kleine Einkäufe zur Folge hatte. 1.000 USD in den größten verfügbaren 5.000 SYP-Scheinen, sollen gegenwärtig etwa 2 kg wiegen.
Ob für das Vorhaben die Zustimmung der Legislative, dem im September zu wählenden Übergangsparlament, bedarf, blieb zunächst unklar. Medienberichten nach soll die neue Währung durch das russische Staatsunternehmen Goznak gedruckt werden, welche bereits unter der Assad-Regierung syrische Banknoten produzierte.
Israelisch-syrische Gespräche in Paris
Bei direkten Gesprächen zwischen dem syrischen Außenminister al-Shibani und Israels Minister für Strategische Aufklärung Dermer am 20.08.25 unter US-Mediation sollen Medienberichten nach mögliche Sicherheitsszenarien in Südsyrien diskutiert worden sein. Die syrische Übergangsregierung bestätigte in diesem Kontext erstmals offiziell direkte Gespräche mit Israel. Auch ein spiritueller Führer der drusischen Minderheit in Israel soll an den Treffen teilgenommen haben. Offizielle Ergebnisse des Treffens wurden nicht geteilt.
Anschließende Medienberichte, dass ein israelisch-syrisches Sicherheitsabkommen bei einem Aufeinandertreffen der beiden Regierungschefs im Rahmen der UN-Generalversammlung in New York im September 2025 geschlossen würden, dementierten die syrischen Behörden.
18.08.2025
SDF: Gefechte mit Übergangsregierung in Aleppo und Deir ez-Zor
Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge setzten sich die seit 02.08.25 andauernden Gefechte zwischen Truppen der Übergangsregierung und den kurdisch-dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) im Gouvernement Aleppo fort (vgl. BN v. 04.08. u. 11.08.25). Ein Soldat der syrischen Armee soll dabei am 12.08.25 ums Leben gekommen sein.
Heftige Zusammenstöße ereigneten sich Medienberichten zufolge demnach am 14.08.25 im Gouvernement Deir ez-Zor auf beiden Seiten des Euphrat. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert das Westufer des Euphrat, während die SDF das Ostufer halten. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sollen die Kämpfe durch Schüsse der SDF von der östlichen Flussseite in al-Jeneina auf Armeeposten der westlichen Flussseite in al-Bughayliya ausgelöst worden sein. Weitere Kämpfe brachen in der von den SDF kontrollieren Stadt Gharanij auf der einen und der Stadt al-Dweir auf der anderen Flussseite aus.
Unterdessen kam es in Gharanij zu gewaltsamen Zusammenstößen, nachdem Medienberichten zufolge vier SDF-Mitglieder von Unbekannten gefangen genommen worden sein sollen. Die SDF warfen dem IS vor, für die Tat verantwortlich zu sein, der sich bisher nicht dazu bekannte. Infolge der Entführungen stürmten die SDF die Stadt, führten Razzien durch und lieferten sich Kämpfe mit Bewohnern. Dabei sollen mehrere Zivilpersonen verletzt worden sein.
Suweida: Angespannte Ruhe; weitere Hilfslieferungen; Demonstrationen
Nach Beendigung der jüngsten Gefechte bei Tel al-Aqra und den Tel al-Hadid-Höhen im Westen des Gouvernements Suweida (vgl. BN v. 04.08.25) und der anschließenden Wiedereröffnung des Grenzübergangs Bosra al-Sham zwischen Dar’a und Suweida unter Kontrolle der Regierungstruppen (vgl. BN v. 11.08.25) blieb die Lage Presseberichten zufolge weitgehend ruhig. Im Westen der Region kam es am 15.08.25 zu einzelnen Schusswechseln zwischen Kräften der Inneren Sicherheit und lokalen Truppen.
Unter erschwerten Bedingungen infolge mehrerer Angriffe auf Zivilpersonen und Hilfskonvois gelangte weitere Hilfe über den Korridor Bosra al-Sham nach Suweida. Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griff eine bewaffnete Gruppe von etwa 20 Beduinen am 11.08.25 einen Hilfskonvoi an, der sich auf dem Weg von der Stadt Jaramana in Rif Dimashq nach Suweida befand. Dabei wurden drei Hilfsfahrzeuge beschlagnahmt und elf Personen entführt, während es den Personen in den übrigen Fahrzeugen gelang, ihre Fahrt fortzusetzen und das Gebiet Bakka im Süden von Suweida zu erreichen. Medienberichten zufolge kam am 13.08.25 ein Konvoi bestehend aus 21 Lastwagen mit Medikamenten, Lebensmitteln und Treibstoff in Suweida an. Erstmals seit den mehrtägigen gewaltsamen Ausschreitungen im Juli 2025 und dem Zusammenbruch grundlegender Versorgung (vgl. BN v. 14.07., 21.07., 28.07. u. 04.08.25) erreichten sieben Dialysegeräte ein örtliches Krankenhaus. Am 16.08.25 traf der zwölfte Konvoi mit u.a. 200 Tonnen Mehl ein. Trotz der Wiederaufnahme von Hilfslieferungen reiche die Menge verschiedenen Medienberichten zufolge jedoch nicht aus, um den Bedarf im gesamten Gouvernement zu decken. Obwohl in der südlichen Region des Gouvernements keine bewaffneten Kämpfe stattfanden, verschlechterte sich die humanitäre Lage auch dort. Zahlreiche Binnenvertriebene aus den westlichen Gebieten fanden seither dort Zuflucht. Die südliche Region leide Berichten zufolge an Nahrungsmittelknappheit, stark eingeschränkter Strom- und Wasserversorgung sowie Bargeldmangel, nachdem Geldtransferunternehmen ihre Tätigkeit vorerst eingestellt haben.
Am 16.08.25 fanden in Suweida-Stadt Demonstrationen statt, bei denen u.a. das Recht auf Selbstbestimmung und eine vollständige Unabhängigkeit von der Zentralregierung gefordert wurde. Die Demonstrierenden hissten dabei die drusische Unitarierflagge und die israelische Flagge.
Verteidigungsabkommen zwischen der Türkei und Syrien
Im Rahmen eines am 13.08.25 unterzeichneten Abkommens sicherte die Türkei logistische Unterstützung und militärische Ausrüstung an die syrische Übergangsregierung zu. Die Vereinbarung beinhaltete zudem die Ausbildung und Beratung syrischer Offiziere. Türkische Stützpunkte auf syrischem Territorium sind dabei nicht vorgesehen. Im Juli 2025 hatte die syrische Übergangsregierung die Türkei offiziell um militärische Hilfe gebeten, nachdem Israel im Zuge der Gewaltausbrüche in Suweida Angriffe auf Damaskus und Suweida durchgeführt hatte.
Infolge intensivierter Zusammenstöße zwischen syrischen Streitkräften und den SDF sieht die Türkei das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den SDF unterzeichnete Abkommen zunehmend gefährdet.
Idlib: Mehrere Explosionen; medizinische Versorgungslage
Am 14.08.25 ereigneten sich im westlichen Umland von Idlib zwei Explosionen in Munitionsdepots, bei denen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein sollen. Über die Ursache der Explosionen sei bisher nichts bekannt, einem Medienbericht zufolge soll eine Drohne über den Munitionsdepots beobachtet worden sein. Die Waffenlager für Kriegsreste befanden sich auf einem Stützpunkt für ausländische Kämpfer. Die Region Idlib war bis zum Sturz Assads eine Hochburg von Rebellen-Gruppen, darunter auch von ausländischen Kämpfern. Einige Gruppen ausländischer Kämpfer halten dort noch immer Stützpunkte.
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sei die medizinische Versorgung insbesondere im Süden von Idlib stark eingeschränkt. Die meisten Krankenhäuser und Gesundheitszentren stellten im Verlauf des Krieges ihren Betrieb ein. Derzeit basiere die Gesundheitsversorgung neben ca. 30 mobilen Kliniken lediglich noch auf zwei festen Einrichtungen (Maarat al-Numan und Khan Shaykhun Center) sowie einem Frauen- und Kinderkrankenhaus.
Küstengebiete: Erneuter Ausbruch großflächiger Waldbrände
Am 12.08.25 brachen erneut Waldbrände im Gouvernement Latakia aus. Das Ausmaß der Schäden ist bisher noch unklar. Die Brände erfassten Waldflächen bei Kassab und breiteten sich aufgrund starker Winde bis in die Region Shatha in der al-Ghab-Ebene im Gouvernement Hama aus. Zur Unterstützung der Löscharbeiten entsendete die Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) mehrere Feuerwehreinheiten.
Erst am 04.08.25 veröffentlichte das Landwirtschaftsministerium Untersuchungsergebnisse zu den Schäden nach den schweren Waldbränden entlang der Küstenregion im Juli 2025 (vgl. BN v. 11.08.25), wonach bisher insgesamt 14.000 Hektar Land zerstört wurden.
UN-Untersuchungskommission zu Massakern an alawitischer Minderheit
Nachdem am 22.07.25 eine von der Übergangsregierung etablierte Untersuchungskommission ihre Ergebnisse zu den Kämpfen zwischen der Übergangsregierung bzw. ihr loyaler Truppen und Anhängern der ehemaligen Assad-Regierung und den verübten Massakern an der alawitischen Minderheit in der Küstenregion im März 2025 bekannt gab (vgl. BN v. 28.07. u. 04.08.25), veröffentlichte eine unabhängige Kommission der UN am 14.08.25 ihren Untersuchungsbericht.
Entgegen der Darstellung der Übergangsregierung, wonach keine systematischen Verbrechen festgestellt werden konnten, kam die UN-Kommission zu dem Schluss, dass systematische Gewalt gegen die Zivilbevölkerung verübt worden sei. Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte und anderer bewaffneter Gruppen hätten demnach womöglich Kriegsverbrechen begangen. Der Bericht umfasste zudem die bislang detailliertesten Erkenntnisse über mutmaßliche Tätergruppen. Die UN-Ermittlerinnen und -Ermittler fanden jedoch keine Beweise dafür, dass die Verbrechen der syrischen Streitkräfte auf Befehl der Übergangsregierung verübt worden seien.
11.08.2025
SDF: Gefechte mit Übergangsregierung in Aleppo; Angriffe durch IS in Deir ez-Zor
Angaben der kurdisch-dominierten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) zufolge setzten sich die seit 02.08.25 andauernden Gefechte mit Truppen der Übergangsregierung (vgl. BN v. 04.08.25) im Gouvernement Aleppo fort, am 04.08.25 kam es demnach zu weiteren Zusammenstößen.
Im Gouvernement Deir ez-Zor wurden SDF-Streitkräfte zum Ziel mehrerer IS-Angriffe, darunter am 04.08.25 im Dorf Hawij Boumasaa sowie am 06.08.25 in al-Bahra. Angaben der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) zufolge führten Spezialkräfte der SDF zusammen mit der US-geführten internationalen Koalition verstärkt Operationen gegen IS-Zellen durch. Folglich konnten mehrere teils hochrangige IS-Mitglieder in den Gouvernements Hasaka und Deir ez-Zor verhaftet werden. Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte kam es im Jahr 2025 bisher zu 148 Angriffen des IS in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) mit insgesamt 62 Todesopfern. Der Großteil davon ereignete sich im Gouvernement Deir ez-Zor. Bei den Opfern handelte es sich überwiegend um Mitglieder der SDF oder um mit ihnen verbündete Milizen.
04.08.2025
Aleppo: Gegenseitiger Beschuss zwischen Übergangsregierung und SDF; IS-Angriff
Am 02.08.25 kam es zu gegenseitigem Beschuss durch Truppen der Übergangsregierung und den kurdisch-dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) in der Region Manbij im Osten des Gouvernements Aleppo.
Das Verteidigungsministerium warf der SDF vor, einen Außenposten der syrischen Armee in Manbij mit Raketen beschossen zu haben. Hierbei sollen vier Mitglieder der Streitkräfte sowie drei Zivilpersonen verwundet worden sein. Die SDF gaben in einer Stellungnahme an, sie hätten auf Artilleriebeschüsse von mehr als zehn Granaten auf durch Zivilpersonen bewohntes Gebiet in Deir Haffar reagiert, die durch Gruppierungen abgefeuert wurden, die der syrischen Übergangsregierung angehörten. Einem Medienbericht nach sollen türkische Drohnen die Stellungen der SDF-Raketenwerfer unter Beschuss genommen haben.
Außerdem wurden in Deir ez-Zor Berichten nach am 31.07.25 fünf SDF-Kämpfer bei einem Angriff des IS auf einen Checkpoint getötet.
21.07.2025
Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES): Sicherheitslage
Angaben der inneren Sicherheitskräfte der DAANES zufolge wurden am 13.07.25 fünf ihrer Mitglieder bei einem bewaffneten Angriff auf einen Checkpoint in Shaddadi im Süden der Provinz Hasakah durch terroristische Gruppen getötet.
Bei einem weiteren Angriff in Tabqa (Raqqa) seien zwei Sicherheitskräfte verletzt worden. Am 19.07.25 kam es in der Provinz Deir ez-Zor zur Ermordung zweier Zivilpersonen durch Schusswaffen. Lokalen Berichten zufolge sollen die Angreifer von Motorrädern aus gezielt das Feuer eröffnet und dabei Slogans gerufen haben, die mit dem IS assoziiert werden
14.07.2025
Demokratische Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES): Sicherheitslage
Im Government Deir ez-Zor kam es zu mehreren gewalttätigen Vorfällen. Am 07.07.25 eröffneten Unbekannte in der Stadt Abu Hamam das Feuer auf einen militärischen Außenposten der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Ebenfalls am 07.07.25 wurden zwei SDF-Soldaten im westlichen Teil des Governments von Unbekannten angeschossen und verwundet.
Mutmaßliche IS-Kämpfer übten am 08.07.25 einen bewaffneten Angriff auf das Wohnhaus und eine Tankstelle eines in der Region bekannten Ölfeldinvestors aus. Örtlichen Quellen zufolge sei dies bereits der dritte Angriff auf seine Person in diesem Jahr, nachdem er die Zahlung einer vom IS erpressten Steuerabgabe verweigere. Personen kamen bei dem Vorfall nicht zu Schaden.
In Raqqa-Stadt wurden einer Menschenrechtsorganisation zufolge vier Brüder am 05.07.25 durch die SDF verhaftet. Ihr Verbleib ist weiterhin unbekannt. Mit Berufung auf örtliche Quellen sei die Verhaftung aufgrund kritischer Äußerungen der Betroffenen gegenüber der SDF in sozialen Medien erfolgt. Ein Haftbefehl lag demnach nicht zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Verwaltungsverfahrensakten des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und auf das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer (oben 1.1)
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Familienzusammengehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, sowie zu ihren seinen Familienangehörigen (oben 1.1) ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Das Feststehen der Identität ergibt sich aus den kriminaltechnisch untersuchten Original-Reisepässen.
Die Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers, wonach der Erstbeschwerdeführer aus dem „Heimatdorf Aleppo“ stammen würde (BFA-Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 14) ist aktenwidrig. Tatsächlich ist der Heimatort beider Beschwerdeführer der Ort XXXX in der Provinz Aleppo, der sich ungefähr XXXX Kilometer südlich der türkischen Grenze befindet.
Ebenso sind die Ausführungen des BFA im Bescheid des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung unzutreffend, wonach Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers im Heimatland Syrien „in der Stadt Al Hasaka oder gleich außerhalb der Stadt“ leben würden (BFA-Bescheid zum Erstbeschwerdeführer S 185) Der Erstbeschwerdeführer hat stets angegeben, dass er keine Familienangehörige mehr in Syrien habe. (Erstbeschwerdeführer NS EV 24.04.2024 S 5) Daher ist auch die Einschätzung des BFA im Bescheid des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser Unterstützung durch seine „im Heimatdorf lebenden Familienangehörigen erhalten“ könne, unzutreffend.
Auch der Zweitbeschwerdeführer gab gegenüber dem BFA an, dass – zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA – In Syrien lediglich eine Schwester im Heimatort XXXX lebe. (Zweitbeschwerdeführer NS EV 24.04.2024 S 4) In der mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 gab der Zweitbeschwerdeführer dann bekannt, dass seine Schwester inzwischen ebenso in der Türkei sei. Anhaltspunkte dafür, an diesen Angaben zu zweifeln, kamen in der Verhandlung nicht hervor. (VS 16.07.2025 S 12) Zum Entscheidungszeitpunkt hat daher auch der Zweitbeschwerdeführer keine einzigen Verwandten mehr in Syrien, die ihn unterstützen könnten.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2 Zu den Antragsgründen und zur Rückkehrgefährdung (oben 1.2)
Vorweg ist festzuhalten, dass ein asylerhebliches glaubhaftes Vorbringen auch trotz eines zum Teil oder neben einem zum Teil unglaubhaften Vorbringen bestehen kann (vgl bspw VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091: hier zu einer glaubhaften Konversion in Österreich trotz unglaubhaftem Vorbringen zum ursprünglichen Ausreisegrund).
2.2.1 Zum Erstbeschwerdeführer
Die Feststellungen zu den in der Türkei gegen den Erstbeschwerdeführer erhobenen Vorwürfen XXXX waren aufgrund der von ihm Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten türkischen Dokumenten, die im Einklang mit den öffentlich zugänglichen Medienberichten sowie mit den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens im Einklang stehen.
Der Beschwerdeführer erstattete während des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein in Bezug auf sein zentrales Fluchtvorbringen ein im Wesentlichen auch gleichbleibendes, jedoch nicht gleichlautendes Vorbringen zu seinen Erlebnissen in der Türkei, wobei auch unter Berücksichtigung des von ihm in türkischer Haft Erlebten nicht erwartet und gefordert werden kann, dass er dazu in der Lage ist, zu jedem einzelnen Ereignis präzise Zeitangaben zu machen, sich an alles und stets detailreich und vollständig zu erinnern, und ihm auch nicht jeder geringfügigere Widerspruch anzulasten ist.
Auch das BFA erachtete jenes Vorbringen nicht als unglaubhaft, sondern ging ausschließlich davon aus, dass es nicht relevant sei. (siehe Bescheid S 186) Das BFA unterließ dabei jedoch die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers in Syrien und die dort vorherrschenden Machtverhältnisse außer Betracht.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen zeigt sich, dass der Herkunftsort und die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers von der SNA kontrolliert und beherrscht wird. (siehe im Detail oben 1.3.1) Laut diesen Länderfeststellungen untersteht die SNA de facto der Autorität der Türkei. Die Türkei hat die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist zwar offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet aber die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen. Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen.
Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. (siehe sogleich unter 1.3, Unterpunkt 1.3.7 Zur Sicherheitslage im Norden Syriens seit Dezember 2024)
Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seine Behandlung in der Türkei kommt vor diesem Länderhintergrund somit entgegen der Ansicht des BFA entscheidungswesentliche Relevanz zu. Dem Erstbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Heimatregion aufgrund der gegen ihn in der Türkei erhobenen XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die unter der Kontrolle und Autorität der türkischen Regierung stehenden Milizen in Syrien, insbesondere durch die SNA wegen einer ihm zumindest gegenüber den türkischen Kräften unterstellten oppositionellen politischen und staatsfeindlichen Gesinnung.
2.2.2 Zum Zweitbeschwerdeführer
Die Glaubhaftigkeit der gegen den Erstbeschwerdeführer in der Türkei erhobenen Vorwürfe wurde bereits zuvor festgestellt.
Die Feststellung, dass auch dem Zweitbeschwerdeführer und dessen weiteren Familienangehörigen als Folge der Anschuldigungen gegen den Erstbeschwerdeführer mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten würden, die türkischen Aufenthaltsberechtigungen entzogen wurde, ergibt sich aus seinem diesbezüglich und im Wesentlichen Kern übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten.
Laut den Länderfeststellungen begehen die türkischen Streitkräfte und die SNA in der Herkunftsregion des Zweitbeschwerdeführers zahlreiche massive Menschenrechtsverletzungen bereits gegen die Zivilbevölkerung und insbesondere auch gegen Kurden.
Umso wahrscheinlicher ist daher die Gefahr für den Zweitbeschwerdeführer, dass auch diesem selbst aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem unter Verdacht der Spionage und des Terrorismus stehenden Sohn eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die in Syrien unter der Kontrolle stehenden türkischen Milizen erleiden wird; umso mehr, als er auch selbst Kurde ist, woraus sich eine signifikante Gefahrenvergrößerung dafür ergibt, dass auch ihm selbst eine gegenüber den türkischen Kräften in Syrien politisch oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird.
2.3 Zur Lage in Syrien
Die Feststellungen zur Lage in Syrien sowie der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind den unter Punkt 1.3 zitierten Quellen entnommen. Diese Berichte sind für den vorliegenden Fall hinreichend aktuell, zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)
Zum Begriff der politischen Überzeugung
3.1 Gemäß Artikel 10 Abs 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
3.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. (17.09.2003, 99/20/0126 mwN). Als politisch kann dabei alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN; VfGH 12.12.2013, U616/2013).
Zu Verfolgungshandlungen
3.3 Für den Verwaltungsgerichtshof steht außer Frage, dass Verfolgungshandlungen, die sich in Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen manifestieren, die für die Asylgewährung erforderliche Eingriffsintensität erreichen können. (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0565)
Und auch der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Art 3 EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person (vgl EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer))
Zum gegenständlichen Verfahren
3.4 Zum Erstbeschwerdeführer
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Heimatregion aufgrund der gegen ihn in der Türkei erhobenen XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die unter der Kontrolle der türkischen Regierung stehenden Milizen in Syrien, insbesondere durch die SNA wegen einer ihm zumindest gegenüber den türkischen Kräften unterstellten oppositionellen politischen und staatsfeindlichen Gesinnung.
3.5 Zum Zweitbeschwerdeführer
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung und Eingriffe in seine körperliche Integrität in Form von zumindest körperlichen und psychischen Misshandlungen und Folter durch die unter der Kontrolle stehenden türkischen Milizen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Erstbeschwerdeführers sowie in Verbindung mit der eigenen kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Zweitbeschwerdeführers, woraus sich eine signifikante Gefahrenvergrößerung dafür ergibt, dass zusätzlich auch ihm selbst eine gegenüber den türkischen Kräften politisch oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird.
3.6. Keine innerstaatliche Fluchtalternative
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann (vgl. etwa die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4. "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 226 ff). Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie). (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0006)
Aus den getroffenen Feststellungen zu Syrien ergibt sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in ganz Syrien eine generell prekäre Sicherheits- und Versorgungslage.
Bereits aus dem – auch vom BFA herangezogenen – Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom März 2024 ergibt sich, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien auch abseits der kriegerischen Auseinandersetzungen (jedenfalls) bis Ende November 2024 höchst problematisch war. Es sei laufend zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte vorgekommen.
Die hier in der vorliegenden Entscheidung getroffenen Länderfeststellungen zeigen kein entscheidungswesentliches anderes Bild. Dass es mittlerweile zu einer nachhaltigen Besserung der allgemeine (Sicherheits-)Lage in Syrien gekommen ist, ist nicht ersichtlich. So zeigt sich auch aus den aktuellsten BAMF Briefing Notes bis zum Entscheidungszeitpunkt, dass die Lage im ganzen Land nach wie äußerst volatil bleibt und es bereits zu einem erneuten Aufflammen von Kampfhandlungen in verschiedenen Region des gesamten Landes kommt. Im Nachgang der Terroranschläge des 07. Oktober 2023 auf Israel ist in Syrien zudem eine Zunahme von israelischen Militäroperationen mit zahlreichen zivilen Opfern zu verzeichnen. Insbesondere im Norden und Osten des Landes kommt es auch immer wieder zu Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen. Auch die anhaltenden Feindseligkeiten zwischen der SNA und den kurdisch unterstützten SDF haben auch aktuell negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung.
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Laut UN-Menschenrechtsrat erlaubt die Situation in ganz Syrien unter Einbeziehung der Menschenrechtslage keine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen.
Auch UNHCR hält in der jüngst veröffentlichten Position zur Rückkehr nach Syrien fest, dass Syrien zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen sei. Zudem würden eine umfassende bzw. landesweite Binnenvertreibung, die Kontaminierung vieler Teile des Landes mit explosiven Reststoffen des Krieges, eine verwüstete Wirtschaft und eine umfassende humanitäre Krise vorliegen, wobei bereits vor den jüngsten Entwicklungen mehr als 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt hätten. Darüber hinaus habe Syrien auch massive Zerstörung und Schäden an Häusern, der kritischen Infrastruktur und an landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte seien in den letzten zehn Jahren stark beeinträchtigt bzw. verletzt worden und die Lösung komplexer Eigentumsstreitigkeiten würde viel Zeit in Anspruch nehmen. UNHCR fordert daher in seiner Position dazu auf, insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten und vorerst keine negativen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz zu treffen.
Unter Zusammenschau aller Faktoren und der Berücksichtigung der UNHCR-Position, der Indizwirkung zukommt (vgl. dazu VwGH 25.06.2024, Ra2024/18/0151, sowie VfGH 17.09.2024, E904/2024), ist daher die Sicherheitslage als extrem volatil einzustufen (vgl. dazu VFGH 04.10.2021, E3585/2021) und ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass bei den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein reales Risiko für die Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte besteht.
Zumal sich die dargestellte Situation auf ganz Syrien bezieht, kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
3.7 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gegeben.
3.8 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Revision
3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.