Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des G, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 27, der gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. November 2014, Zl. LVwG-318-051/R15-2014 (Zl. Ra 2015/06/0011), und vom 28. November 2014, Zl. LVwG-318-050/R15-2014 (Zl. Ra 2015/06/00129), jeweils betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. E, 2. M, beide vertreten durch Pitschmann Santner, Anwaltspartnerschaft OEG in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; weitere Partei:
Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 3. Juli 2014, Zl. Ro 2014/05/0056, mwN).
Im Falle des Obsiegens des Revisionswerbers hätten allein die mitbeteiligten Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Soweit der Revisionswerber den unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass die weitere Bauausführung eine Aufnahme des IST-Zustandes unmöglich mache, wodurch Beweismittel verloren gingen, ist zu bemerken, dass nach den insoweit unbedenklichen Darlegungen in dem in Revision gezogenen Beschluss zur Beurteilung der IST-Situation ein lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Im Hinblick darauf war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. März 2015