Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des , geboren 1991, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, "der Beschwerde" gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Juni 2014, Zl. VGW-151/062/6467/2014, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 30 Abs. 2 VwGG voraus, dass eine Revision bereits erhoben wurde. Das ist vorliegend - der Antragsteller brachte beim Verwaltungsgerichtshof lediglich einen (verbesserungsbedürftigen) Verfahrenshilfeantrag ein - nicht der Fall. Der gegenständliche Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig.
Im Übrigen ist das anzufechtende Erkenntnis, mit dem eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, keinem Vollzug zugänglich, sodass das gegenständliche Aufschiebungsbegehren auch unberechtigt wäre.
Wien, am 19. August 2014