Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren 1991, vertreten durch Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014, Zl. W192 1424149-1/8E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung nach dem FPG, erhobenen und zu der hg. Zl. Ra 2014/19/0101 protokollierten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber hatte seinen ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolge der Zurückverweisung des Verfahrens betreffend die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung offen stehende Möglichkeit, eine solche im fortgesetzten Verfahren erlassen zu können, begründet. In diesem Verfahren könne er infolge der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht einwenden, dass ihm der Status eines Asylberechtigten oder (zumindest) eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Er müsste sodann Österreich verlassen und sich in jenen Staat begeben, in dem er verfolgt werde.
Dem hat der Verwaltungsgerichtshof im den Antrag abweisenden Beschluss vom 2. Oktober 2014 (unter Hinweis auf Vorjudikatur) entgegengehalten, mit diesen Ausführungen werde nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Ein solcher könne jedenfalls in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG stelle die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2014 beantragte der Revisionswerber neuerlich, der von ihm erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nunmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in sein Heimatland für zulässig erklärt. Da er sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte, sei die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht "vorhersehbar aussichtslos".
Gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Der Revisionswerber bekämpft das angefochtene Erkenntnis (auch) im das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverweisenden Ausspruch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit dem Argument, diesem sei die rechtliche Grundlage entzogen, falls der die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffende Ausspruch vom Verwaltungsgerichtshof - mit Wirkung ex tunc - aufgehoben werde. Anders als es der Revisionswerber nun offenbar vor Augen hat, hätte auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung dieses Argument und die vom Verwaltungsgerichtshof über die gegenständliche Revision getroffene Entscheidung einzubeziehen. Im Fall einer die Rückkehrentscheidung bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde es dem Revisionswerber überdies frei, zu beantragen, einer allenfalls von ihm dagegen zu erhebenden Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag vor diesem Hintergrund nicht zu sehen, weshalb es, um den Eintritt der von ihm befürchteten Folge (Abschiebung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung) hintanzuhalten, für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen sollte, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung mit einer (im Übrigen gemäß § 70 AsylG 2005 von Gebühren befreiten) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (wie sich aus dem Vorbringen im neuen Aufschiebungsbegehren ergibt, ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen; vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG; das Vorliegen einer Konstellation, wonach einer Beschwerde nach dem BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukäme oder dieselbe aberkannt worden wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar), zu bekämpfen. Solche Gründe werden vom Revisionswerber, der sich nur darauf bezieht, dass im Fall des Eintritts der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung seine Abschiebung erfolgen dürfte, auch nicht aufgezeigt. Darauf, dass, wie der Revisionswerber einräumt, er erst kurze Zeit in Österreich aufhält ist, und er infolge dessen selbst davon ausgeht, er könne aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Einräumung eines Aufenthaltsrechts in Österreich ableiten, kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungswesentlich an.
Es war daher auch dem neuerlichen Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Erfolg zu versagen.
Wien, am 1. Dezember 2014