Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, gewährte ihm aber subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Ein unverhältnismäßiger Nachteil nach § 30 Abs. 2 VwGG durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kann vom Revisionswerber nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2014, Ra 2014/19/0101).
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