Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Grabengasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Juni 2006, Zl. 2 F/303/2006, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005 wegen teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall und 15 StGB sowie Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die belangte Behörde legte das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten dar, insbesondere den teils versuchten, teils vollendeten Raub unter Verwendung einer Waffe in vierfachen Angriffen gegen vier verschiedene Personen in der Nacht zum 9. April 2005 in Wien.
In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG und auf eine negative Zukunftsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG. Eine Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 1 FPG könne nicht zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser im Jahr 1996 zu seinem hier aufhältigen Vater nach Österreich gezogen sei und der Beschwerdeführer zuletzt am 4. Juli 2001 für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft-ausgenommen Erwerbstätigkeit" eine Aufenthaltsbewilligung bis 19. Juni 2006 erteilt bekommen habe. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft und würden in G ein Lebensmittelgeschäft führen. Der Beschwerdeführer sei vier Jahre in die Hauptschule gegangen und hätte danach eine Lehrwerkstätte besucht und in der Folge bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei verstorben. Er selbst sei ledig.
Es bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes. Zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer sei das Aufenthaltsverbot dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer am 9. April 2005 mehrere Verbrechenstatbestände in kurzer zeitlicher Abfolge gesetzt habe und letztlich im Zeitraum Ende 2004 bis Anfang April 2005 Suchtgift erworben, besessen und mehrmals einem Minderjährigen überlassen habe. Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der Gesundheit bzw. der körperlichen Integrität anderer Personen und fremden Eigentums erlassenen Vorschriften bzw. "gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt" negativ eingestellt. Im Blick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer sei offensichtlich auch in Hinkunft nicht gewillt, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren. Das Aufenthaltsverbot sei für die Dauer von zehn Jahren angemessen; der Beschwerdeführer unterziehe sich derzeit in Strafhaft einer Einzeltherapie und dürfe dort auch einen Lehrberuf erlernen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellte gerichtliche Verurteilung und das dieser Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten. Davon ausgehend bestehen keine Zweifel am Zutreffen der behördlichen Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt und die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.
Die Beschwerde erachtet es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer laut Bescheidbegründung "generell gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei". Auch wenn die Richtigkeit dieses behördlichen Arguments in Zweifel gezogen werden kann, hat die belangte Behörde doch konkret auf die massive Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Unterbindung von räuberischen Handlungen hingewiesen, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigt. An der Richtigkeit der vor allem auf diese Tathandlungen gestützten Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG ändert nichts, dass es sich-wie in der Beschwerde so umschrieben-um die "geringfügigste Form der Tatbegehung eines Suchtgiftdeliktes" gehandelt habe. Es kann auch den Umständen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt war bzw. zum Tatzeitpunkt eine hochgradige Berauschung aufgewiesen hat, keine maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden.
Soweit der Beschwerdeführer aus § 61 Z 4 FPG die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes abzuleiten versucht, ist dem schon deswegen der Boden entzogen, weil er zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass eine mögliche vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft zu einer analogen Heranziehung des genannten Aufenthaltsverbot-Verbotes führen könnte, kann nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ist nämlich allein auf die Verurteilung abzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer die Frage des Ermessens anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass in solchen Fällen, in denen die in § 55 Abs. 3 FPG genannte gravierende Verurteilung (die auch gemäß § 56 Abs. 2 FPG beispielhaft die Annahme der in § 56 Abs. 1 FPG umschriebenen schweren Gefahr rechtfertigt) vorliegt, eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, 2007/21/0292). In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass der dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltstitel gemäß § 11 NAG-DV nicht als "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" gilt und demnach die Gefährdungsprognose nicht den erhöhten Anforderungen des § 56 Abs. 1 FPG entsprechen muss. Im Übrigen könnte aber an Hand des vom Beschwerdeführer verübten Verbrechens und der bereits angesprochenen Erfüllung des Tatbestandes des § 56 Abs. 2 FPG auch daran kein Zweifel bestehen.
Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.
Der Vorwurf, dass die belangte Behörde die Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht ausreichend begründet habe, ist nicht gerechtfertigt. Auch wenn der Beschwerdeführer schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und hier auch sein Vater und sein Bruder leben, ist die massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer als so schwerwiegend zu beurteilen, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auch nicht annähernd dieses Gewicht erreichen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht über eine Kernfamilie (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) im Inland verfügt.
Letztlich gehen die Beschwerdeausführungen ("höchstzulässige Geltungsdauer im Rahmen der Befristungsmöglichkeit") zur Dauer des Aufenthaltsverbotes an der Gesetzeslage vorbei, kann doch in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG zwar kein auf über zehn Jahre befristetes, aber sehr wohl ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 3. April 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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