Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des N, vertreten durch Abel&Abel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. März 2006, Zl. BMI-1002551/0003-II/3/2005, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im April 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 10. April 2003 brachte er einen Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen wurde. Weiters stellte die Asylbehörde mit selbem Bescheid fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung am 25. April 2003 in Rechtskraft.
Da gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) Anzeige erstattet wurde, leitete die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn am 6. Oktober 2003 ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein.
Am 24. Juni 2004 teilte das Landesgericht für Strafsachen Wien der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2004 wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 1 erster Fall SMG, §§ 15 und 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt wurde.
Im bei der Bundespolizeidirektion Wien anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin N verheiratet sei. Daraufhin tätigte die Bundespolizeidirektion Wien Erhebungen zwecks Überprüfung, ob es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. In seinem Bericht vom 25. Jänner 2005 hielt der diese Erhebungen durchführende Beamte der Bundespolizeidirektion Wien fest, es sei-auf Grund der in diesen Bericht näher dargestellten Erhebungsergebnisse und Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers-davon auszugehen, dass keine Scheinehe vorliege.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, welches sie auf § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des (zu dieser Zeit in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) stützte.
In ihrer Begründung verwies die Bundespolizeidirektion Wien zunächst auf das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer-so die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Begründung weiter-habe sich im Zeitpunkt seiner Einreise einer falschen Identität bedient. Erst am 3. März 2004 habe er dem Bundesasylamt unter Beifügung einer Kopie der Geburtsurkunde seine wahre Identität bekannt gegeben. Die Richtigkeit der nunmehrigen Angaben zur Identität habe schließlich erst nach Vorlage einer Kopie des Reisepasses festgestellt werden können. Schon am 18. September 2003 sei der Beschwerdeführer von Kriminalbeamten wegen Verdachts des Suchtmittelhandels angehalten und zur Anzeige gebracht worden. Dieser Amtshandlung sei auch ein Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zugrunde gelegen. Am 13. April 2004 sei der Beschwerdeführer von Beamten wegen Verdachts des Suchtmittelhandels abermals festgenommen und anschließend dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus überstellt worden, wo er in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten worden sei. Weiters führte die Bundespolizeidirektion Wien unter Wiedergabe der-bereits oben dargestellten-Urteilsdaten aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden. Nähere Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers, das dieser Verurteilung zugrunde lag, enthält der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien nicht.
In Würdigung der persönlichen Verhältnisse-so die erstinstanzliche Behörde in ihrer Bescheidbegründung weiter-sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 17. August 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er gehe "im Bundesgebiet einer aufrechten Beschäftigung nach" und sei "im Rahmen dieser Beschäftigung auch kranken- und sozialversichert".
Nach Wiedergabe von Teilen der Bestimmungen der §§ 36, 37 und 39 FrG führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annnahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Da sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, "keiner legalen Beschäftigung" nachgehe, "weder kranken- noch sozialversichert" sei und auch "in Österreich über keine familiären Bindungen" verfüge, wögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könnten den privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen Vorrang eingeräumt werden. Es gäbe zwar-so die erstinstanzliche Behörde an anderer Stelle in ihrem Bescheid-"nicht absprechbare [...] Bindungen" zum Bundesgebiet, "welche auf familiärer und dadurch bedingt auch auf beruflicher Basis beruhten". Die Ermessensentscheidung sei jedoch infolge früherer Verwendung einer falschen Identität und der Verurteilung zu Lasten des Beschwerdeführers zu fällen. Obwohl Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und "deren" Kind in einer "ehelichen Wohn- und Familiengemeinschaft" lebe, sei "nicht mit hundertprozentiger Sicherheit davon auszugehen, dass [er] die familiären Bindungen zum Bundesgebiet nur deshalb begründet" habe, um nach der Verurteilung dem drohenden Aufenthaltsverbot und einer Abschiebung zu entgehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er neuerlich darauf hinwies, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher gemäß § 48 Abs. 1 FrG nur bei Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, zulässig. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er ausschließlich aus "blanker wirtschaftlicher Not" straffällig geworden sei. Er sei nunmehr verheiratet und habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass er eine gegenwärtige Gefahr darstelle, sei rechtswidrig. Auch aus der früheren Verwendung einer falschen Identität könne eine solche nicht abgeleitet werden. Die von ihm begangene Straftat stelle sich, wie das Strafurteil zeige, auch keineswegs als massiv dar.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde), die infolge eines vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrages für die Erledigung der Berufung zuständig wurde, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst-bezogen auf die in § 9 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vorgesehene Zuständigkeitsverteilung-aus, der Beschwerdeführer sei kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass seine Ehefrau das ihr aus dem Gemeinschaftsrecht zustehende Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen habe. Hinsichtlich der Beurteilung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien "vollinhaltlich an" und erhebe "diese mit der Maßgabe, dass Verweise auf das FrG auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG zu verstehen" seien, zum Inhalt des Berufungsbescheides. Darüber hinaus-so die belangte Behörde abschließend-sei auszuführen, dass gemäß § 86 iVm § 87 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) zulässig sei, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Aus dem "vorliegenden Sachverhalt" sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Wegen seines "Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung-das Inverkehrbringen von Suchtgift-" sei auf Grund des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens im Hinblick auf die Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Rechte Dritter eine nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Somit wögen die privaten und familiären Interessen, wie die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Geburt "des gemeinsamen Kindes", "nicht schwerer als das gegenläufige Interesse bzw. die nachteiligen Folgen an der Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes".
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2007 ablehnte, und die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde rügt, dass der bloße Hinweis auf § 86 FPG nicht ausreichend sei, das Aufenthaltsverbot zu begründen. Damit ist die Beschwerde im Recht.
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die das ihr nach dem Gemeinschaftsrecht zustehende Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, verheiratet. Gemäß § 87 FPG ist aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen solchen Angehörigen eines Österreichers dennoch nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG zulässig.
Nach § 86 Abs. 1 FPG darf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann erfolgen, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nun aus, sich den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich" anzuschließen. Schon die erstinstanzliche Behörde bezog sich allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht auf den damals für Angehörige von Österreichern in § 48 FrG festgelegten Gefährdungsmaßstab, sondern ausschließlich auf die Bestimmung des § 36 FrG. Ausführungen zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlverhalten, das die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige, enthält der erstinstanzliche Bescheid-mit Ausnahme des Hinweises, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise vorerst einer falschen Identität bedient habe-nicht. Insbesondere wird in diesem Bescheid das zur strafrechtlichen Verurteilung führende (Fehl-)Verhalten nicht dargestellt.
Auch die belangte Behörde legte nun überhaupt nicht dar, auf welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot gegründet wird. Diesbezüglich verwies sie ebenfalls bloß auf die Existenz der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung.
Dass aber die bloße Tatsache einer Verurteilung für sich ein Aufenthaltsverbot nach § 86 Abs. 1 FPG nicht zu tragen vermag, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die Maßnahme der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes begründen können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603, mwN).
In Verkennung dieser Rechtslage traf die belangte Behörde weder Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch zu seinem Vorbringen, wonach sich auf Grund der von ihm näher angeführten Tatsachen ergäbe, dass die Gefährdung (so sie bestanden habe) jedenfalls mittlerweile weggefallen sei, und nahm die nach § 86 Abs. 1 FPG gebotene Beurteilung nicht in gesetzmäßiger Weise vor. Die bloße Wiedergabe des § 86 Abs. 1 erster Satz FPG und der kursorische Hinweis, die darin enthaltenen Voraussetzungen seien erfüllt, vermögen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem (festzustellenden) maßgeblichen Sachverhalt nicht zu ersetzen.
Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass sich der erstinstanzliche Bescheid, dem sich die belangte Behörde "vollinhaltlich" anschloss und dessen Inhalt sie ausdrücklich zum Inhalt ihres Bescheides erklärte, auch in der Beurteilung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als widersprüchlich erweist.
Einerseits konstatierte die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer "nicht absprechbare Bindungen auf familiärer und beruflicher Basis", andererseits führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. An anderer Stelle wiederum enthält der erstinstanzliche Bescheid-so sind die missverständlich formulierten Passagen wohl zu verstehen-die (aber nicht näher durch beweiswürdigende Überlegungen gestützte und bloß als Vermutung ausgedrückte) Ansicht, der Beschwerdeführer sei die familiären Bindungen nur zur Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingegangen. Ebenso widersprüchlich stellen sich die Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers dar. Zum einen wird eine solche als bestehend, zum anderen als nicht bestehend festgestellt. Nicht miteinander im Einklang stehen auch die Aussagen zum Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers. Während im angefochtenen Bescheid vom gemeinsamen Kind die Rede ist, indiziert die-von der belangten Behörde übernommene-Wortwahl im erstinstanzlichen Bescheid, dass es sich um das Stiefkind des Beschwerdeführers handle. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren im Falle der Bejahung des in § 86 Abs. 1 FPG enthaltenen Gefährdungsmaßstabes auch unzweifelhafte Feststellungen zu den persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu treffen haben, anhand derer die in § 66 FPG vorgesehene Abwägung vorgenommen werden kann.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen-vorrangig wahrzunehmender-Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. September 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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