Rückverweise
Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) "lange genug juristisch tätig" gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des § 38 Abs. 3 VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).
Keine Verweise gefunden