Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1Der Antragsteller stellte in einer an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 28. August 2025 (unvertreten) einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.
2 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18. September 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht den Antragsteller auf, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen. Die Versäumung dieser Frist gelte als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags.
3 Eine Mängelbehebung (Einbringung des Fristsetzungsantrags durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
4Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind (u.a.) Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Nach § 30a Abs. 2 und 8 VwGG sind Fristsetzungsanträge, bei denen die Vorschriften über die Form (u.a. betreffend § 24 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß § 38 Abs. 4 (iVm § 33 Abs. 1) VwGG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller (wie von ihm geltend gemacht) „lange genug juristisch tätig“ gewesen sei und angenommen werden könne, dass er die Vorgaben des § 38 Abs. 3 VwGG erfüllen könne, befreit nicht von der Verpflichtung, Fristsetzungsanträge durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).
5 Da die gebotene Verbesserung des Fristsetzungsantrags durch den Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, gilt dieser Antrag als zurückgezogen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher einzustellen.
6Ein Zuspruch von Kosten hatte nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 18.8.2025, Fr 2025/13/0004, mwN).
Wien, am 11. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden