Wurde die Revision zwar (als Eventualantrag) nur für den Fall erhoben, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nicht vorliegen, kann eine Behandlung der Revision erst aufgrund und nach der Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes erfolgen. Ungeachtet der vom Antragsteller vorgenommenen Reihung liegt damit jedoch eine wirksam eingebrachte Revision vor. Auch ist ein Eventualantrag (hier also die Revision) nach der Rechtsprechung des VwGH fristwahrend (vgl. dazu und allgemein zum Wesen eines Eventualantrags VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 12 ff, insb. Rn. 19, mwN). Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass der VwGH die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen (zumindest) einen der Unzuständigkeitsbeschlüsse beurteilt. Im Hinblick auf den in der Judikatur zum Ausdruck kommenden Vorrang einer Entscheidung im Rechtsmittelweg (vgl. VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, und VwGH 2.10.2023, Ko 2023/03/0004) ist in einer Konstellation wie der vorliegenden der Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen, um die Behandlung der bereits erhobenen Revision zu ermöglichen. Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist daher unzulässig, wenn er mit einer - auch nur eventualiter erhobenen - Revision gegen zumindest einen der betreffenden Unzuständigkeitsbeschlüsse verbunden ist.
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