Mit den hier zur Diskussion stehenden Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind jene zu vergleichen, die sich innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ereignen. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu hinzugekommenen Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten "der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Rechtslage" entsprechen (RV 1618 BlgNR 24. GP, S 19). Der Oberste Gerichtshof vertritt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Voraussetzung für eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt zwischen (inländischen) ordentlichen Gerichten nach § 47 JN sei immer, dass die konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen hätten. Solange nicht beide, die Zuständigkeit verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig seien, könne die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN diene nämlich nicht dazu, die Entscheidung der Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen (Hinweis RIS-Justiz, RS0118692, insbesondere B des OGH vom 31. August 2006, 6 Nc 20/06b, mwN).