Ra 2025/02/0031 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ob bei der Vollstreckung eines der Spruchpunkte des Bescheides mittels Ersatzvornahme oder Zwangsstrafe vorzugehen ist, hängt von der Natur der durchzusetzenden Verpflichtung ab. Wurden im Titelbescheid mehrere Verpflichtungen auferlegt, kommt es daher darauf an, welche dieser Verpflichtungen konkret zwangsweise durchgesetzt werden soll. Im VVG stellt die Ersatzvornahme das zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen sieht das Gesetz in § 5 VVG hingegen Zwangsstrafen vor (VwGH 28.11.2023, Ra 2023/02/0166 bis 0167), deren Aufgabe es ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255).