JudikaturVwGH

Ra 2017/17/0255 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Wegen des ausschließlichen Beugecharakters von Zwangsstrafen nach dem VVG ist deren Verhängung und Vollzug nach der hg. Rechtsprechung unzulässig, sobald die Leistung erbracht oder die Erbringung der Leistung gegenstandslos geworden bzw. unmöglich ist, weil dann die Erreichung des mit der Zwangsstrafe letztlich verfolgten Zieles nicht mehr möglich oder nicht mehr verpflichtend ist (vgl. die bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 571; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz. 1323, angeführte hg. Rechtsprechung sowie VwGH 26.6.1997, 97/11/0055; 20.3.2009, 2009/17/0033, mwN; 17.11.2014, 2010/17/0039). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Zeitraum, innerhalb dessen die Verpflichtung zu der Handlung oder Unterlassung, die mit der Zwangsstrafe erzwungen werden sollte, abgelaufen ist (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0268).

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