Ra 2024/11/0153 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zu einer Konstellation betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Ablieferung eines Führerscheins festgehalten, dass es Sinn einer Zwangsstrafe ist, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG setzt daher jedenfalls voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll (vgl. VwGH 19.6.2007, 2007/11/0025, mwN; siehe zur Aufgabe von Zwangsstrafen ferner VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0031, mwN).