JudikaturVwGH

Ra 2017/17/0255 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Die Vollstreckungsbehörde kann gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Eintreibung von Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen (z.B. im Wege einer Taschenpfändung oder Pfändung der Tageslosung anlässlich der persönlichen Übergabe der Vollstreckungsverfügung, mit der die Zwangsstrafe ausgesprochen wird), wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist, was bei Zwangsstrafen regelmäßig der Fall ist, zumal § 5 Abs. 2 VVG einen sofortigen Vollzug der Zwangsstrafe anordnet.

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