Ra 2022/08/0137 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar eine Verhandlung durchgeführt, die Partei aber nicht wirksam geladen worden ist (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196 [zu einem Fall, in dem die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wurde]; weiters zB VwGH 19.4.2018, Ra 2018/08/0007; 23.1.2020, Ra 2019/11/0183; 12.5.2021, Ra 2021/02/0059; 21.3.2022, Ra 2021/09/0234 [betreffend "civil rights"], jeweils mwN).