JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0149 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2025

Die Revisionswerberinnen machen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revisionen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend, weil ihre Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers erfolgt seien. Das BVwG hätte die Rechtssache daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen gehabt. Die Einvernahme der Revisionswerberinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte durch einen weiblichen Organwalter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers (zur Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers desselben Geschlechts aufgrund des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wenn nichts Gegenteiliges verlangt wird, vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325, mwN). Jedoch kann ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem VwG geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0191, mwN). Eine Heilung des in den Revisionen beanstandeten Verfahrensmangels ist im vorliegenden Fall durch die im Einklang mit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 von einer Richterin - im Beisein einer Dolmetscherin - geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt.