JudikaturVwGH

Ra 2018/18/0191 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, (geboren 1986), vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018, Zl. W236 2148063- 1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 15. Mai 2018

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