Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A A in G, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, L510 21882065/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn eine schiitische Miliz rekrutieren habe wollen.
2 Mit Bescheid vom 25. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2020 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4 Am 16. Dezember 2020 stellte der Revisionswerber in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem sich Österreich bereit erklärt hatte, die Prüfung des Asylantrages durchzuführen, entzog sich der Revisionswerber der Überstellung und brachte am 23. Juni 2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
5 Mit Bescheid vom 13. Juli 2021 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. September 2021 ebenfalls als unbegründet ab. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
7 Am 31. Jänner 2023 stellte der Revisionswerber einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
8 Mit Bescheid vom 1. März 2023 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
9 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. April 2023 ebenfalls als unbegründet ab. Auch diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
10Nach Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG aufgrund seiner im Wesentlichen gleichlautenden Anträge auf internationalen Schutz brachte der Revisionswerber am 23. August 2023 über einen bevollmächtigten Vertreter und persönlich am 2. November 2023 den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ein.
11 Mit Verbesserungsauftrag vom 18. Jänner 2024 wurde der Revisionswerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) vorzulegen. Weiters wurde er auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die (mögliche) Zurückweisung seines Antrags hingewiesen.
12Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Revisionswerber habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG DV nicht nachgekommen. Auch habe er trotz entsprechender Belehrung keinen Mängelheilungsantrag gestellt.
13 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
14 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2744/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
15 Der Revisionswerber erhob sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung der Zulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts von Art. 133 Abs. 4 B VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge unzureichender Berücksichtigung der vom Revisionswerber dargelegten Gründe) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufzuwerfen (vgl. etwa den Beschluss VwGH 7.9.2023, Ra 2023/01/0232, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. weiters aus der mittlerweile umfänglichenRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden, VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149; 20.12.2019, Ra 2019/01/0477; 10.12.2020, Ra 2020/01/0445; 16.7.2021, Ra 2021/01/0229; 31.5.2022, Ra 2022/01/0138; 9.3.2023, Ra 2022/20/0388; 11.5.2023, Ra 2023/19/0145; 19.8.2024, Ra 2024/01/0262, und die dort jeweils zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
20 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2024