Ro 2024/16/0023 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG wird nicht dadurch zu einer verfahrensrechtlichen Frist, dass der Anspruch im VwGVG, einem Verfahrensgesetz, festgelegt wird. § 26 VwGVG begründet den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebührenanspruch, legt jedoch keine Verfahrensvorschriften für seine Geltendmachung fest. Das Verfahren über den Gebührenanspruch selbst beginnt erst mit der Stellung eines - rechtzeitigen - Antrags nach § 19 Abs. 1 GebAG. Die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG ist selbst nicht Teil des Verfahrens über den Gebührenanspruch, sondern ihre Einhaltung ist die Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs, der seinerseits in dem Verfahren über den Gebührenantrag geprüft wird (vgl. auch VfGH 11.10.1980, VfSlg. 8906, wonach eine prozessuale Frist nur eine solche ist, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft, mwN).