JudikaturVwGH

Ro 2024/16/0023 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2025

Der materiell-rechtliche Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 5 VwGVG hängt von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG ab. Es ist zudem gesetzlich ausdrücklich angeordnet, dass der Antragsteller den Anspruch auf Gebührenersatz bei Versäumung der Frist verliert. Es handelt sich daher bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG um eine materiell-rechtliche Frist. Dies wird durch die Ausrichtung der Frist auf die Wahrung eines materiell-rechtlichen Anspruches und den Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Auslegung wird schließlich durch die Materialien gestützt, die den an die Nichteinhaltung der Frist geknüpften Verlust des Anspruchs mit der Verfahrensstraffung begründen (vgl. ErläutRV 1336 der Beilagen XIII. GP 23).

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