Ro 2024/16/0023 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 19 Abs. 1 GebAG sieht vor, dass der Zeuge seinen Anspruch auf die Gebühr binnen 14 Tagen "bei sonstigem Verlust" geltend zu machen hat. Beim Anspruch des Beteiligten auf die Gebühr nach § 26 Abs. 5 iVm Abs. 1 VwGVG handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz von notwendigen Kosten für die Teilnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen für die Gebühr etwa des Zeugen werden in § 4 GebAG geregelt. Es handelt sich bei dem Gebührenanspruch der Zeugen nach dem GebAG um einen materiell-rechtlichen Anspruch. Da § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG auf die §§ 3 bis 18 GebAG verweist, gilt dies ebenso für den Gebührenanspruch des Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.