Rückverweise
Vorteile aus einer Aktienoption, die in einem Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis eingeräumt wurde, sind als Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis zu erfassen. Ein Dienstnehmer erlangt durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance; der in Geld messbare Vorteil aus der Option, fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113, unter Verweis auf VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Maßgeblich ist, ob die Option in dieser Ausgestaltung auch einem Dritten eingeräumt worden wäre. Dass die Option zivilrechtlich jederzeit an Dritte übertragen werden könnte, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136).