Ra 2024/13/0110 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme im Ergebnis ("neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen") auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 93a BAO) stützt, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden, sondern die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen hat, weshalb § 69 AVG (bzw. § 303 BAO) nicht anwendbar ist (vgl. VwGH 5.10.2017, 2017/03/0002, mwN). Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).