Ra 2022/19/0128 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Einschreiter erstattete kein Vorbringen, das das Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69 AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ("neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen"), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).