Für eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG bietet es keine Rechtfertigung, dass allenfalls bestimmte Sachverhaltselemente erst im Beschwerdeverfahren zu ermitteln und bestimmte Rechtsfragen erstmals vom VwG zu lösen sind. Entgegen der Auffassung, dass darin eine Verkürzung des Rechtsweges und der Verlust einer "Instanz" zu erblicken ist, hat der VwGH bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden (VwGH 20.9.2024, Ra 2024/14/0219; VwGH 27.1.2025, Ra 2023/05/0228).
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