Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG 1956 ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen etwa die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0043, vom 5. September 2008, 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, 2006/12/0076, jeweils mwN).
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