Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. der I A, 2. der A A und 3. der A A, alle vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2025, 1. W165 2314838 1/3E, 2. W165 23148371/3E und 3. W165 23148361/3E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrags von Familienangehörigen gemäß § 35 Asylgesetz 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 Asylgesetz 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnisin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senatwegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 26.2.2025, Fr 2024/14/0026). Der von den revisionswerbenden Parteien unter dem Titel Schriftsatzaufwand geltend gemachte Betrag war daher (nur) im verzeichneten Ausmaß von 1.106,00 € zuzusprechen. Hingegen findet das ausdrücklich auf den Zuspruch von 20% Streitgenossenzuschlag gerichtete Mehrbegehren in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Fr 2021/21/0020).
Wien, am 18. Februar 2026
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