Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Gottfried GOLOB, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von E XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab XXXX .2024 gemäß § 24 Abs 1 iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 eingestellt wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vorlag, und von XXXX 2024 – XXXX 2024 ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestand, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX bis XXXX .2024 überschneide, wodurch das geringfügige Dienstverhältnis in die Arbeitslosenversicherungspflicht für die Tage der Überschneidung eingebunden werde und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab XXXX .2024 bestehe.
2. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom XXXX .2024 über seine Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei. Diese gebe der Behörde die Anwendung der Bestimmungen des AlVG auf geringfügige Dienstverhältnisse, die aufgrund ihres Zusammentreffens mit vollversicherten Dienstverhältnissen selbst "Vollversicherungs-Status“ erhalten, vor. Dabei lege das Bundesministerium § 12 Abs. 3 lit. h AlVG derart aus, dass nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses auch sämtliche parallel vorhandenen, geringfügigen Dienstverhältnisse beendet werden müssen, damit Arbeitslosigkeit bejaht werden könne. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG käme in der Vergangenheit bei geringfügigen Dienstverhältnissen lediglich dann zur Anwendung, wenn das geringfügige Dienstverhältnis aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes vorübergehend vollversichert wurde (zB. Überstunden). Vom Ausmaß her gleichbleibende geringfügige Beschäftigungen, die aufgrund ihrer gleichzeitigen Ausübung mit vollversicherten Dienstverhältnissen für die Dauer der Überschneidung vollversichert waren, hätten nicht zur Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG geführt.
3. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am XXXX .2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stand bis XXXX .2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Der BF stand in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und bezog Urlaubsersatzleistung bis XXXX .2024.
Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer Urlaubsersatzleistung mit einer geringfügigen Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug des BF von Arbeitslosengeld ab XXXX .2024 zu Recht gemäß § 33 iVm 7 iVm § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt hat.
Der BF begründete über seine Rechtsvertretung die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei.Der VwGH hat in der Entscheidung Ra 2024/08/0124 RZ 19 ausgesprochen, dass es nicht zu einer unvertretbaren Doppelversorgung komme, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen. Es ist daher seitens der belangten Behörde zu überprüfen, ob nach Maßgabe dieser Judikatur gegebenenfalls Arbeitslosigkeit vorliegt.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.