JudikaturBVwG

G308 2300526-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. März 2025

Spruch

G308 2300526-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Gottfried GOLOB, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von XXXX 2024 bis XXXX .2024 gemäß § 38 iVm 25 Abs 1 iVm Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages in Höhe von € 105,69 verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF im gesamten Zeitraum von der Firma XXXX eine Urlaubsersatzleistung im genannten Zeitraum erhalten hat.

2. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte erkennbare Beschwerde des BF vom XXXX 2024.

3. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am 10.10.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stand in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bis XXXX .2024 und bezog Urlaubsersatzleistung aus einer geringfügigen Beschäftigung von XXXX .2024 bis XXXX .2024. Ab XXXX .2024 war der Bf versicherungspflichtig beschäftigt lt. Versicherungsverlauf vom XXXX .2024.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer Urlaubsersatzleistung mit einer geringfügigen Beschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):Der VwGH hat in der Entscheidung Ra 2024/08/0124 RZ 19 ausgesprochen, dass es nicht zu einer unvertretbaren Doppelversorgung komme, wenn die Urlaubsersatzleistung weder allein noch zusammen mit einer noch aufrechten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, werden doch Bezüge bis zu dieser Höhe neben Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Systematik des AlVG generell nicht als schädlich angesehen. Es ist daher seitens der belangten Behörde zu überprüfen, ob nach Maßgabe dieser Judikatur der Anspruch auf Notstandshilfe im genannten Zeitraum vorliegt.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.