Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER, sowie Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, AK XXXX , gegen den Bescheid des AMS vom XXXX .2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom XXXX 2024 sprach das AMS XXXX gemäß § 16 Abs 1 lit. L AlVG das Ruhen des Anspruchs von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid, vom XXXX .2024, Zl. XXXX setzte das AMS gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF das Verfahren über die Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, der Klärung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung aus einem geringfügigen Dienstverhältnis aus. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahren zu dieser Vorfrage beim VwGH anhängig ist.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte die BF durch ihren Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieser langte am XXXX .2024 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das AMS hat mit Bescheid vom XXXX .2024 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH über die Vorfrage ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an die Beschwerdeführerin letztlich vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
3.2.2. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war ein Verfahren beim VwGH zur Zl. Ra 2024/08/0084 bzw. Ra 2024/08/0124 zur Klärung der Frage anhängig, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld hindert. Somit konnte das AMS das bei ihm anhängige Verfahren zu Recht aussetzen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.