Ra 2024/07/0002 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 181b Abs. 1 StGB (vgl. auch § 181c Abs. 1 leg. cit.) normierten Delikte beziehen sich unter anderem auch auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren § 181b Abs. 3 und § 181c Abs. 3 StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt. Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002, wer die Tätigkeit (hier) eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dabei kommt es auf die Entstehung von in § 181b Abs. 1 StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner kann das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden.