BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilSiebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt§ 181c

§ 181cFahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen

In Kraft seit 01. Januar 2016
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