(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
(3) Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 30 Bezirksgericht
…vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB), 7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB), 8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), 8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes…
StGB · Strafgesetzbuch
§ 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
…wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. (2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e…