JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0159 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des N Ö, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 6/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2025, L502 22245692/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem von der französischen Botschaft in Ankara ausgestellten und von 18. Dezember 2018 bis 18. Februar 2019 gültigen Visum C, das ihn in diesem Zeitraum zu einem Aufenthalt in der Dauer von 30 Tagen berechtigte, zunächst nach Frankreich und sodann nach Österreich weiter. Sein Reiseziel war von Beginn an Österreich, weil hier sein Onkel lebt. In der Folge stellte er am 21. Mai 2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2020 abgewiesen. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Er wurde am 17. Februar 2021 in die Türkei abgeschoben.

2 Der Revisionswerber verließ kurz nach seiner Abschiebung seinen Herkunftsstaat neuerlich und hielt sich für etwa sieben oder acht Monate in Zypern auf, wo er als Kellner beschäftigt war. Danach kehrte er in die Türkei zurück, die er im Juli 2022 wieder verließ. Am 23. Juli 2022 stellte er in Ungarn, wo er unrechtmäßig eingereist war, einen Asylantrag.

3 In der Folge reiste der Revisionswerber, ohne den Ausgang des in Ungarn geführten Asylverfahrens abgewartet zu haben, unrechtmäßig nach Österreich weiter und stellte hier am 31. August 2022 nachdem zuvor sein Versuch, unrechtmäßig von Österreich nach Italien zu gelangen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbunden und er am Bahnhof in Villach festgenommen worden war einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des Revisionswerber zwischenzeitig (mehrfach) eingestellt und nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes fortgesetzt hatte, den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.

5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das zuvor der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (und damit den behördlichen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben) hatte, mit Erkenntnis vom 5. März 2025 soweit sie noch unerledigt war nach Durchführung einer Verhandlung im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Lediglich den Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise änderte es dahin ab, dass es für eine solche eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festlegte. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Antrag des Revisionswerbers „auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ als unzulässig zurück. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

9 Der Revisionswerber, der mit der von ihm erhobenen Revision allein das Erkenntnis vom 5. März 2025 bekämpft, wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung nur gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, aufgrund derer es zum Ergebnis gelangte, das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei homosexuell, entspreche nicht der Wahrheit.

10 Das Bundesverwaltungsgericht legte mit näherer Begründung im Besonderen unter Bedachtnahme auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers aber auch dar, dass er dort selbst für den Fall, dass er homosexuell sei, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dem wird in der Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht entgegengetreten.

11 Somit hängt das Schicksal der Revision von der Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers zu seiner homosexuellen Orientierung der Wahrheit entsprochen haben, nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 14.3.2025, Ra 2024/07/0220 bis 0226 und 0228; 20.2.2025, Ro 2024/09/0002, jeweils mwN)

12 In der Revision, in der im Übrigen auch kein tauglicher Revisionspunkt angeführt wird, wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025