Mit § 27 Abs. 3 Wr WettenG 2016 wird das Erlöschen einer Berechtigung, somit eines materiellrechtlichen Anspruchs - ohne Durchführung eines Verfahrens (vgl. VwGH 16.11.2018, Ra 2018/02/0304) - angeordnet, sodass die darin genannte zeitliche Beschränkung nicht als verfahrensrechtliche, sondern vielmehr als materiellrechtliche Frist zu werten und nicht restituierbar ist.
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