Bei der - auf die Kenntnis vom beschwerenden Ereignis abstellenden - Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist (vgl. dazu - dort im Zusammenhang mit der vergleichbaren Regelung des § 12a Abs. 3 TLVwGG - VwGH 24.9.2025, Ra 2024/04/0322, insb. Rn. 30 f). Da im Beschwerdeverfahren vor der DSB das AVG anzuwenden ist, besteht für eine betroffene Person daher im Fall der Versäumung dieser Frist (unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG).
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