Gemäß § 78 Abs. 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 besteht zwar eine gesetzliche Verpflichtung der Schlichtungsstelle, vor einer behördlichen Entscheidung auf die gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken. Das Unterlassen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs stellt aber einen bloßen Verfahrensfehler dar (vgl. auch dazu VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0043, Rn. 28 und 32).
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