JudikaturVwGH

Ra 2020/07/0058 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2021

Gemäß dem mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) eingefügten zweiten Satz des § 102 Abs. 2 WRG 1959 kommt nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung (bloße) Beteiligtenstellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu. Nach dem auch durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 neu geschaffenen § 102 Abs. 5 WRG 1959 kommt ihnen aber ein (auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 beschränktes) Beschwerderecht zu. In einem solchen Fall sind Umweltorganisationen als Parteien des Verfahrens vor dem VwG anzusehen und daher gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002; 21.12.2017, Ro 2015/06/0018; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

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