JudikaturVwGH

Ra 2016/04/0117 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2016

Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die Revision geltend, das VwG sei von der Rechtsprechung des VwGH insoweit abgewichen, als es für die Zulässigkeit der Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen § 3b UVPG 2000 herangezogen habe, der im Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens vor der belangten Behörde noch nicht in Kraft gestanden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe jedoch eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf bereits gesetzte Verfahrenshandlungen angewendet werden (Verweis auf das E vom 21. Dezember 2012, 2008/17/0137, mwN). Die behauptete Abweichung liegt nicht vor, weil das VwG die Heranziehung auch damit begründet hat, dass der nichtamtliche Sachverständige bereits in einem Parallelverfahren mit der Begutachtung betraut gewesen sei und somit über entsprechende Vorkenntnisse verfügt habe. Mit dieser Begründung kann das VwG ausreichend dartun, dass die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten war (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0087).

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