JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0065 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
10. April 2025

Der VwGH hat im Erkenntnis VwGH 13.3.2024, Ro 2023/03/0028, klargestellt, dass die Änderungen durch die WaffG-Novelle 2018 die Regelung der Form der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz oder Führen verbotener Waffen in § 17 Abs. 3 WaffG, nämlich durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, unberührt ließen. Daher setzt die gemäß § 58 Abs. 13 WaffG - durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses - zu erteilende Bewilligung zum Besitz bzw. zum Führen verbotener Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG etwa auch das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 WaffG) voraus. In diesem Sinne ist zudem davon auszugehen, dass die Wahrung des vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle 2018 bestehenden Berechtigungsumfangs nicht mit einer Absenkung des strengen Maßstabs, der im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz oder Gebrauch von Schusswaffen verbundenen Gefahren anzulegen ist, einhergehen soll; dies gilt gleichermaßen für den Umfang der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen (vgl. zum strengen Maßstab hinsichtlich der Ausnahmebewilligung zum Besitz und zum Führen nach § 17 Abs. 3 WaffG etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051; bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG etwa VwGH 29.7.2020, Ra 2020/03/0080).