JudikaturVwGH

Ro 2023/03/0028 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

§ 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG 1996 ist so zu verstehen, dass auch für den Besitz und das Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996, die vor dem Inkrafttreten der WaffG-Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, die Regelungen des § 17 Abs. 3 WaffG 1996 (in der Fassung dieser Novelle) zur Anwendung kommen. Es ist dem Gesetzgeber der WaffG-Novelle 2018 nämlich ungeachtet des Bestrebens, Eingriffe in einen bisher rechtmäßigen Waffenbesitz gering zu halten, nicht zusinnbar, den Besitz und das Führen von nunmehr verbotenen Waffen auch Personen zu erlauben, deren - in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündende - Verlässlichkeit in Zusammenhang mit solchen Waffen nicht geprüft worden ist. Auch die gemäß § 58 Abs. 13 WaffG 1996 - durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses - zu erteilende Bewilligung zum Besitz bzw. zum Führen verbotener Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 (Magazinen) setzt daher das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 WaffG 1996) voraus.

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