Ra 2017/03/0051 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es würde einen offen auf der Hand liegenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren groben Wertungswiderspruch darstellen, dem von ihm für die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 3a WaffG 1996 maßgebenden Aspekt des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes bei der Berufsausübung nicht auch bei der Handhabung des Ermessens nach der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 WaffG 1996 dasselbe Gewicht beizumessen. Wenn unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 3a WaffG 1996 das vom Gericht zutreffend identifizierte hohe Interesse an der vollen Hörbarkeit der Schussabgabe für Orientierungszwecke gegenüber dem besagten Interesse am Gesundheitsschutz schon ex lege zurücktritt, ist dieses Interesse an der Hörbarkeit der Schussabgabe auch bei der Anwendung des § 17 Abs 3 WaffG 1996 gleichermaßen zurückzureihen. Dass § 17 Abs 3a WaffG 1996 im Konnex mit der auch waffenrechtlich einschlägigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe dazu etwa VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0109, und VwGH vom 31. Jänner 2017, Ra 2016/03/0010, beide mwH) gesehen werden kann, begründet mit Blick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte arbeitnehmerische Gesundheitsschutzinteresse keinen maßgebenden Unterschied.