JudikaturVwGH

Ro 2023/03/0028 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 21. Februar 2023 mündlich verkündete und am 8. März 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 103/040/11764/2022 7, betreffend eine Angelegenheit nach dem WaffG (mitbeteiligte Partei: K L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) einer Beschwerde gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde (der nunmehrigen Revisionswerberin) statt und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 58 Abs. 13 zweiter Satz Waffengesetz 1996 (WaffG) eine Ausnahmebewilligung für den Besitz und das Führen von drei langen Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG.

2 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Mitbeteiligte drei lange Magazine, die mehr als zehn Patronen aufnehmen könnten und zu einer näher genannten Langwaffe passen würden, vor dem 14. Dezember 2019 besessen und binnen zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt der Waffenbehörde gemeldet habe.

3 Rechtlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass nach dem dritten Satz des § 58 Abs. 13 WaffG für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG (entsprechend der bisherigen Berechtigung) eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass auszustellen und die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken sei. Demgegenüber sehe der zweite Satz des § 58 Abs. 13 WaffG vor, dass für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen dieser Waffen zu bewilligen sei. Daraus folge, dass für die drei langen Magazine, bei denen es sich um verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG handle, dem Mitbeteiligten eine Ausnahmebewilligung in Bescheidform zu erteilen und nicht wie bei Schusswaffen eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass auszustellen sei. Aus diesem Grund sei auch keine Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 Abs. 7 WaffG vorzunehmen, zumal § 21 WaffG, der die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte regle und Verlässlichkeit als ein Erteilungskriterium vorsehe, nach seiner Textierung nur auf Schusswaffen der Kategorie B abziele. Im Übrigen sei auch der Erwerb bzw. Besitz von Langwaffen der Kategorie C ohne jegliche Prüfung durch die Waffenbehörde rechtlich zulässig.

4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG bei Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG in Form einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses oder mittels Bescheids bzw. gerichtlichem Erkenntnis zu ergehen und ob eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 8 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 WaffG zu unterbleiben habe.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision der belangten Behörde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

6 In der Zulässigkeitsbegründung knüpft die Revision einerseits an die Zulassungsgründe des Verwaltungsgerichtes an und macht andererseits ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs. 3 WaffG geltend, weil das Verwaltungsgericht eine Ausnahmebewilligung für Vorrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG ohne Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit erteilt habe.

7 Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.

9 Für Waffen, deren Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen verboten ist, war bereits in § 17 Abs. 3 der Stammfassung des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen. Eine solche Ausnahmebewilligung konnte für Waffen, die in § 17 Abs. 1 WaffG taxativ als verbotene Waffen aufgezählt oder mit Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 17 Abs. 2 WaffG verboten wurden, erteilt werden. § 17 Abs. 1 bis 3 WaffG lautete in der Stammfassung:

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2. von Schußwaffen, die über das für Jagd und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (‚Pumpguns‘);

5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

6. der unter der Bezeichnung ‚Schlagringe‘, ‚Totschläger‘ und ‚Stahlruten‘ bekannten Hiebwaffen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.

(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.“

10 In den Materialien zur Stammfassung wird dazu Folgendes ausgeführt (ErlRV 457 BlgNR 20. GP, 58):

„Menschen, die verläßlich sind und entsprechenden Bedarf nachzuweisen vermögen, kann die Behörde nach einer besonderen Interessenabwägung eine Ausnahme von einzelnen Verboten bewilligen. Aus praktischen Gründen erscheint es für die Vollziehung sinnvoll, auch für das Führen verbotener Waffen einen (spezifischen) Waffenpaß oder für den Besitz eine (spezifische) Waffenbesitzkarte auszustellen und nicht mit Erlassung eines Bescheides vorzugehen. Dennoch wird, anders als bei Waffenpässen oder Waffenbesitzkarten für genehmigungspflichtige Waffen, davon auszugehen sein, daß diese regelmäßig befristet und mit Auflagen verbunden erlassen werden.“

11 Dem zufolge waren Ausnahmebewilligungen zum Besitz verbotener Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zum Führen solcher Waffen durch die Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen, wobei die waffenrechtliche Verlässlichkeit schon nach dem Gesetzeswortlaut eine von mehreren Erteilungsvoraussetzungen darstellte, die wie sich bereits aus dem Hinweis im letzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG ergibt insbesondere einer periodischen Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 WaffG zu unterziehen war (vgl. Hickisch , Österreichisches Waffenrecht [1999] 45, 94).

12 Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2010 erfuhr der Wortlaut des dritten Satzes in § 17 Abs. 3 WaffG mit dem Entfall des Hinweises auf die Formulare der Anlagen 1 und 2 nur eine geringfügige Veränderung. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 sah schließlich die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 (im Folgenden: WaffG Novelle 2018) eine Erweiterung des Katalogs verbotener Waffen um bestimmte Waffen vor, die bisher entweder der Kategorie B zuzuordnen waren oder für die keine Berechtigung erforderlich war (vgl. ErlRV 379 BlgNR 26. GP, 1, 6f). Dem entsprechend wurde § 17 Abs. 1 WaffG um die Z 7 bis 11 ergänzt. Gleichzeitig wurde in § 17 Abs. 3 WaffG u.a. zwischen dem ersten und dem zweiten Satz eine Sonderregelung betreffend Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eingefügt und ein neuer letzter Satz hinzugefügt. Außerdem sollten Übergangsbestimmungen die Eingriffe durch die WaffG Novelle 2018 in bestehende Berechtigungen möglichst geringhalten (idS ErlRV 379 BlgNR 26. GP, 1, 16).

13 Die erwähnten Bestimmungen des WaffG idF der WaffG Novelle 2018 lauten (auszugsweise) wörtlich:

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

...

7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

(2) ...

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

...

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) ...

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

...“

14 Die in § 58 Abs. 13 WaffG genannte Bestimmung des § 62 Abs. 21 sieht vor, dass unter anderem § 17 Abs. 1 Z 10 WaffG mit 14. Dezember 2019 in Kraft tritt.

15 In den Erläuterungen zu § 58 Abs. 13 WaffG wird Folgendes ausgeführt (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP, 16):

„Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. ... Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.“

16 Aus alledem folgt, dass die Änderungen durch die WaffG Novelle 2018 in § 17 Abs. 3 WaffG die Regelung der Form der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz oder Führen verbotener Waffen, nämlich durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, unberührt ließen. Wie auch in der Amtsrevision zutreffend dargelegt wird, resultiert der im zweiten und dritten Satz des § 58 Abs. 13 WaffG zwischen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG (Magazinen) und Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG (Schusswaffen) differenzierende Wortlaut daraus, dass für den Besitz oder das Führen von Magazinen bis dahin keine Berechtigung, hingegen für bestimmte halbautomatische Schusswaffen, die bis zur WaffG Novelle 2018 der Kategorie B zuzuordnen waren, bereits eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass erforderlich war. Auch die Erläuterungen zu § 58 Abs. 13 WaffG lassen für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Waffen wie sie das Verwaltungsgericht annahm keinen Raum, zumal sie ausdrücklich nicht nur für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 WaffG, sondern auch für Magazine gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ausgehen.

17 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG setzt aber auch für Waffen (Magazine) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG voraus. Zwar bedarf gemäß § 17 Abs. 3 sechster Satz WaffG der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG dann keiner gesonderten Bewilligung und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung , wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 WaffG besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG enthaltene Hinweis auf § 25 WaffG sinnwidrig, weil dessen Abs. 1 eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit „des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte“ und Abs. 3 für den Fall, dass der Berechtigte „nicht mehr verlässlich ist“ die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden durch die Behörde anordnet.

18 Vor diesem Hintergrund ist § 58 Abs. 13 zweiter Satz WaffG so zu verstehen, dass auch für den Besitz und das Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG, die vor dem Inkrafttreten der WaffG Novelle 2018 rechtmäßig besessen wurden, die Regelungen des § 17 Abs. 3 WaffG (in der Fassung dieser Novelle) zur Anwendung kommen. Es ist dem Gesetzgeber der WaffG Novelle 2018 nämlich ungeachtet des Bestrebens, Eingriffe in einen bisher rechtmäßigen Waffenbesitz gering zu halten, nicht zusinnbar, den Besitz und das Führen von nunmehr verbotenen Waffen auch Personen zu erlauben, deren in d ie Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündende Verlässlichkeit in Zusammenhang mit solchen Waffen nicht geprüft worden ist. Auch die gemäß § 58 Abs. 13 WaffG durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses zu erteilende Bewilligung zum Besitz bzw. zum Führen verbotener Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG (Magazinen) setzt daher das Vorliegen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (§ 8 WaffG) voraus.

19 Aus diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 13. März 2024

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