JudikaturVwGH

Ro 2023/03/0028 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG 1996 setzt auch für Waffen (Magazine) im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 grundsätzlich eine Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 voraus. Zwar bedarf gemäß § 17 Abs. 3 sechster Satz WaffG 1996 der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 dann keiner gesonderten Bewilligung - und somit keiner gesonderten Verlässlichkeitsprüfung -, wenn diese für Schusswaffen bestimmt sind, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 WaffG 1996 besessen werden. Die Bewilligung des Besitzes der zuletzt genannten Schusswaffen erfolgte aber ebenfalls erst nach einer Prüfung der Verlässlichkeit, sodass nach der WaffG-Novelle 2018 im Ergebnis dem Erwerb, dem Besitz und dem Führen von Magazinen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996 ausnahmslos eine Prüfung der Verlässlichkeit vorangeht, die in die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde mündet. Andernfalls erschiene auch der (nunmehr) im vorletzten Satz des § 17 Abs. 3 WaffG 1996 enthaltene Hinweis auf § 25 WaffG 1996 sinnwidrig, weil dessen Abs. 1 eine periodische Überprüfung der Verlässlichkeit "des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte" und Abs. 3 - für den Fall, dass der Berechtigte "nicht mehr verlässlich ist" - die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden durch die Behörde anordnet.

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