JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0051 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2017

Aus der Bestimmung des § 17 Abs 3a WaffG 1996 ist abzuleiten, dass für die private Jagdausübung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.

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