Rückverweise
Aus der Bestimmung des § 17 Abs 3a WaffG 1996 ist abzuleiten, dass für die private Jagdausübung ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Revisionswerbers nach § 17 Abs 3 WaffG 1996 nicht besteht, zumal dafür arbeitnehmerschutzrechtliche Gründe nicht einschlägig sein können.