JudikaturVwGH

Ra 2020/03/0080 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2020

Das Vorbringen der Revision, die körperliche Behinderung des Tabaktrafikanten beeinträchtige seine Verteidigungsfähigkeit und hätte bei Beurteilung des Bedarfs zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe besonders gewichtet und zu einer Stattgebung des Antrags führen müssen, ist nicht zielführend: Der Aktenlage nach weist der Antragsteller einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 % auf, leidet an Adipositas samt gewichtsbedingten Abnützungen des Bewegungsapparats "mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades"; seine Gesamtmobilität bzw. sein Gangbild werden im Gutachten mit "behäbig, schwerfällig, sicher" beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass sich die Situation des Antragstellers hinsichtlich einer iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 maßgeblichen Gefährdung von der anderer Inhaber von Tabaktrafiken abheben würde und eine andere Beurteilung des Bedarfs erfordert hätte.

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