Zur Frage der Benutzung von Arbeitsmitteln ist zunächst auf die im 3. Abschnitt ("Arbeitsmittel") enthaltene Bestimmung des § 33 ASchG 1994 ("Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel") zu verweisen, die in ihrem Abs. 1 die "Benutzung" von Arbeitsmitteln definiert. Demnach sind darunter "alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung" zu verstehen. Zudem hat der VwGH im Zusammenhang mit § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG 1994 zum Begriff der "Benutzung" von Arbeitsmitteln bereits ausgesprochen, dass das ASchG 1994, wie auch die ArbeitsmittelV 2000, unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr 2009/104/EG) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) dient, und diesem schon vor dem Hintergrund der gebotenen unionskonformen Auslegung dasselbe Begriffsverständnis zugrunde liegt, wie es in § 2 Abs. 2 ArbeitsmittelV 2000 sowie in § 33 Abs. 1 ASchG 1994 - in Anlehnung an Art. 2 lit. b der Richtlinie 2009/104/EG - definiert wird. Ebenso wie nach der entsprechenden Richtlinienbestimmung ist diese Aufzählung zudem nicht abschließend, sondern demonstrativ (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143). Weshalb das VwG trotz dieses weiten Begriffsverständnisses im vorliegenden Fall, in dem mit dem Arbeitsmittel ein Brett zugeschnitten wurde, wobei eine Person das Arbeitsmittel bedient und eine andere das Brett gehalten hat, nicht von der "Benutzung" eines Arbeitsmittels im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. des § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG 1994 hätte ausgehen dürfen, wird mit dem bloßen Verweis auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen angesichts des insoweit klaren Wortlauts des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG 1994 nicht dargetan.
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