Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der A, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. August 2025, LVwG 2025/22/1447 5 und LVwG 2025/22/1448 5, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Revisionswerberin soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung der beiden in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 13. Mai 2025 insgesamt zehn Übertretungen des KFG schuldig erkannt. Ihr wurde jeweils angelastet, als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des LKW, der jeweils am Tatort zur Tatzeit von einer näher genannten Person gelenkt worden sei, den Vorschriften des KFG entspreche, weil näher umschriebene Mängel festgestellt worden seien. Dadurch habe die Revisionswerberin § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG bzw. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm 19 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG zehn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Darüber hinaus wurde sie zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten der Verwaltungsstrafverfahren und der Beschwerdeverfahren verpflichtet und die ordentliche Revision jeweils für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die vorgefundenen Mängel, die am 28. August 2024 im Rahmen einer Teiluntersuchung nach § 58 KFG von einem kraftfahrtechnischen Sachverständigen bzw. am 10. September 2024 von einem Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung festgestellt worden seien und „schwere Mängel“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung darstellten, von der Revisionswerberin nicht bestritten worden seien. Mit dem Vorbringen, wonach die Revisionswerberin als Zulassungsbesitzerin nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, weil sie das Fahrzeug jeweils vermietet und in einem mängelfreien und betriebssicheren Zustand an den Mieter übergeben habe, sei sie nicht im Recht, spreche doch § 103a Abs. 1 Z 2 KFG davon, dass der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 KFG angeführten Pflichten hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen habe. Der Zulassungsbesitzer habe also ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, das auch bei einer Vermietung des LKW sicherstelle, dass dieser mängelfrei betrieben werde. Dies sei gröblich vernachlässigt worden. Der LKW weise jeweils zahlreiche schwere, für den Lenker erkennbare Mängel auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 15. Juni 2024 vorgelegen seien, träten doch derartige Mängel, und dies sei als notorisch anzusehen, überwiegend nicht binnen kurzer Frist auf. Die Revisionswerberin habe die Tatbestände der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die von der Behörde verhängten Strafen erachtete das Verwaltungsgericht insbesondere auch unter Berücksichtigung der mehr als 100 einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen als tat- und schuldangemessen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2024/02/0018, mwN).
8In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 16.6.2025, Ra 2025/03/0044, mwN).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden zunächst allgemeine Ausführungen zur Erheblichkeit einer unvertretbaren Rechtsansicht bzw. zu groben Auslegungs- und krassen Denkfehlern getätigt. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision bereits mangels Formulierung einer konkreten Rechtsfrage unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
10 Auch dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach der angefochtenen Entscheidung ein wesentlicher Begründungsmangel anhafte, weil das Verwaltungsgericht ohne Bezugnahme auf die Beweisergebnisse und geradezu willkürlich Feststellungen zum Zeitpunkt des Vorliegens der Mängel getroffen und diese Feststellungen bloß formelhaft begründet habe, fehlt es an einer näheren Konkretisierung.
11 Soweit sich dieses Vorbringen auf die Feststellungen zum mangelhaften Zustand des Fahrzeuges zu den jeweiligen Tatzeiten am 28. August 2024 bzw. am 10. September 2024 bezieht, kann nicht erkannt werden, dass diese ohne Bezugnahme auf die Beweisergebnisse bzw. willkürlich getroffen wurden, stützte sich das Verwaltungsgericht wie seiner Begründung entnommen werden kann hierbei doch auf die Ergebnisse einer von einem kraftfahrtechnischen Sachverständigen vorgenommenen Teiluntersuchung nach § 58 KFG bzw. die Anzeige eines Polizeibeamten.
12Sollte dieses Vorbingen hingegen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die festgestellten Mängel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 15. Juni 2024, somit vor den festgestellten Tatzeitpunkten, vorgelegen seien, Bezug nehmen, kann die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, die im Übrigen bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen gewesen wäre (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 26.9.2023, Ra 2023/09/0154, mwN), nicht erkannt werden.
13 Nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Nach § 103a Abs. 1 Z 2 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen.
14 Da somit lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Mieters normiert wurde (vgl. demgegenüber § 103a Abs. 1 Z 3 KFG, wonach der Mieter näher genannte Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat), bleibt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges jene des Zulassungsbesitzers wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeuges aufrecht (vgl. VwGH 25.3.1992, 92/02/0041; 24.8.2001, 2001/02/0146).
15 Ausgehend davon kommt der Frage, ob die angelasteten Mängel bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bzw. im Zeitpunkt der Übergabe des LKW an den Mieter vorlagen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
16 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2025
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