JudikaturVwGH

Ro 2023/13/0012 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des § 241a BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach § 241a BAO geltend gemacht werden. Da über den Rückerstattungsanspruch (Art. 23 DBAbk Großbritannien 1970) durch Bescheid zu entscheiden ist, ist (solange der Antrag auf Rückerstattung nicht zurückgezogen wird, sodass eine Festsetzung nicht mehr erfolgen könnte) die Bestimmung des § 241a BAO nicht anwendbar. (Hier brachte die mitbeteiligte Partei aufgrund des DBAbk Großbritannien 1970 Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückerstattung ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages erledigt, ohne dazu einen Bescheid zu erlassen.)

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